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Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage (Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung - BAGebV)

V. v. 05.03.2013 BGBl. I S. 448 (Nr. 13); aufgehoben durch § 4 V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Geltung ab 19.03.2013; FNA: 754-22-11 Energieversorgung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 63a Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


§ 1 Gebühren und Auslagen



(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 67 und § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Gebühren und Auslagen. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Hinsichtlich der Auslagen ist § 10 des Verwaltungskostengesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 1 anzuwenden.




§ 2 Zurücknahme von Anträgen



1Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung. 2Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden. 3§ 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.




§ 3 Ablehnung von Anträgen



1Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. 2Für den Fall, dass der Antrag wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen oder Angaben abgelehnt wird, beträgt die Gebühr 50 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. 3Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden.




§ 4 Anwendungsbestimmung



(1) Gebühren nach dieser Verordnung und ihrer Anlage werden erhoben, wenn ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem 1. Oktober 2018 gestellt worden ist.

(2) Für die Erhebung von Gebühren ist diese Verordnung in der am 19. Dezember 2018 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zu erhebende Gebühr insgesamt den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreitet, wenn

1.
der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage vor dem 2. Oktober 2018 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt worden ist und

2.
entweder

a)
bislang aufgrund dieses Antrags kein Gebührenbescheid bekannt gegeben wurde oder

b)
der aufgrund dieses Antrags bekannt gegebene Gebührenbescheid bis zum 20. Dezember 2018 noch nicht unanfechtbar geworden ist.




Schlussformel



Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Peter Altmaier


Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis



 GebührentatbestandGebührensatz
1Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmens-
teile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021
 
1.1Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unterneh-
mensteil mit einer Abnahmestelle
1.640 Euro
1.2je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021
begrenzten Abnahmestellen
zusätzlich
340 Euro
1.3je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für
eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021
enthält
zusätzlich
340 Euro
1.4je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2021
ergeht
zusätzlich
170 Euro
1.5je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Ab-
satz 5a EEG 2021 ergeht
zusätzlich
820 Euro
1.6je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Ge-
schäftsjahr hinausgeht
zusätzlich
340 Euro
1.7je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45
EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
zusätzlich
1.230 Euro
1.8je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh-
mensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt
zusätzlich
820 Euro
1.9je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter-
nehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt
zusätzlich
510 Euro
2Gebühren für antragstellende Unternehmen, selbständige und nichtselbstän-
dige Unternehmensteile, die Wasserstoff herstellen, nach den §§ 63, 64a EEG
2021
 
2.1Grundgebühr je antragstellenden Unternehmen, selbständigen oder nichtselbstän-
digen Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle
1.300 Euro
2.2je weiterer beantragter Abnahmestelle zusätzlich
170 Euro
2.3Gebühr für Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 - (Höchstbetrag) zusätzlich
340 Euro
2.4je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr hinausgeht (bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021)
zusätzlich
340 Euro
2.5je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45
EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
zusätzlich
1.230 Euro
2.6je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unter-
nehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt
zusätzlich
820 Euro
2.7je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Absatz 6
EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt
zusätzlich
410 Euro
2.8je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter-
nehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt
zusätzlich
510 Euro
3Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG
2021
 
3.1Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn 1.160 Euro
3.2 je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchs-
mengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021
zusätzlich
510 Euro
3.3je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5
EEG 2021
zusätzlich
510 Euro
3.4je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG
2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
zusätzlich
1.230 Euro
4Gebühren für antragstellende Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe-
nen Bussen im Linienverkehr nach den §§ 63, 65a EEG 2021
 
4.1Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen 1.160 Euro
4.2je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromver-
brauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021
zusätzlich
510 Euro
4.3je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen
nach § 65a Absatz 5 EEG 2021
zusätzlich
510 Euro
4.4je Antrag eines Verkehrsunternehmen, für die eine Umwandlung nach § 3 Num-
mer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
zusätzlich
1.230 Euro
5Gebühren für antragstellende Landstromanlagen nach den §§ 63, 65b
EEG 2021
 
5.1Grundgebühr je antragstellender Landstromanlage 700 Euro
5.2je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4
EEG 2021
zusätzlich
300 Euro
6Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge  
6.1für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unterneh-
mensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten
Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 EEG 2021 und § 103 Absatz 4 EEG 2021 im
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an
der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde
zusätzlich zu den
Nummern 1.1 bis 1.9
70 Euro je GWh,
je antragstellendem
Unternehmen
höchstens jedoch
100.000 Euro
6.2für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt je
Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst ver-
braucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawatt-
stunde des Unternehmens
zusätzlich zu den
Nummern 1.1 bis 1.9
60 Euro je GWh,
je antragstellendem
Unternehmen
höchstens jedoch
100.000 Euro
6.3für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahme-
stelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr;
maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte
Gigawattstunde
zusätzlich zu den
Nummern 2.1 bis 2.3
70 Euro je GWh,
je antragstellender
Schienenbahn
höchstens jedoch
100.000 Euro
6.4für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden
Abnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde
zusätzlich zu den
Nummern 4.1 bis 4.3
70 Euro je GWh,
je antragstellendem
Verkehrsunterneh-
men, höchstens
jedoch 100.000 Euro
7Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden  
7.1Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht
allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des
Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird
170 Euro
7.2Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021 1.230 Euro