Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013 ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage
1 beigefügten Tabelle. Ergeben sich Differenzen zu den pauschalierten Nettoentgelten der Anlage
1 der
Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013 vom
7. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2607) in der bis zum Ablauf des 18. März 2013 geltenden Fassung hat der Arbeitgeber die Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes zu korrigieren.