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Änderung Anlage 2 GGKostV vom 01.01.2015

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Anlage 2 GGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
Anlage 2 GGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis Gebühren des Bundesamtes für Strahlenschutz


Inhaltsübersicht


| Gebührennummer

I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt | 001 bis 004

II. Teil: Amtshandlungen nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See | 100


I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

(Text alte Fassung)

001 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen
(Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN). | 50 bis 25.000

002
| Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen
zur
Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Ab-
schnitt
1.7.4 ADR/RID/ADN). | 50 bis 25.000

003.1
| Prüfung und Erteilung der Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive
Stoffe
mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1.000 Kilogramm (Ab-
satz
5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die
Bestätigung
nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID. | 50 bis 25.000

003.2
| Prüfung und Erteilung der Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive
Stoffe
mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1.000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1
und
5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung
nach
Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID. | 50 bis 2.000.000

004
| Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die
Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7
ADN). | 50 bis 25.000

(Text neue Fassung)

001 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in
Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radio-
nuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN. | 50 bis 25.000

002 | Prüfung und Erteilung
der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen
(Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN). | 50 bis 25.000

003
| Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-
barungen zur
Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung
mit Abschnitt
1.7.4 ADR/RID/ADN). | 50 bis 25.000

004.1
| Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio-
aktive Stoffe
mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1.000 Kilogramm
(Absatz
5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID)
und
die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID. | 50 bis 25.000

004.2
| Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio-
aktive Stoffe
mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1.000 Kilogramm
(Absatz
5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID)
und
die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID. | 50 bis 2.000.000

005 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5
Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5,
Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID). | 50 bis 25.000

006
| Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die
Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7
ADN). | 50 bis 25.000


II. Teil: Amtshandlungen nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

100 | Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutver-
ordnung See. | 50 bis 2.000.000



 (keine frühere Fassung vorhanden)