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Artikel 3 - Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (7. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 GGKostV § 1, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter „der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgutverordnung See" durch die Wörter „dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

2.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im III. Teil, 1. Abschnitt wird der Gebührentatbestand zur Gebührennummer 312.2 wie folgt gefasst:

„Für die

-
erstmalige Zulassung eines Baumusters,

-
Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,

-
Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie

-
Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2

werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet."

b)
Im IV. Teil, 1. Abschnitt werden folgende neue Gebührennummern eingefügt:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
„720Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die er-
forderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).
100
720.1Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen
der Prüfliste mit „JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
100
720.2Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen
in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
100".


 
c)
Im IV. Teil, 2. Abschnitt werden folgende neue Gebührennummern eingefügt:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
„802Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die er-
forderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).
100
803Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen
der Prüfliste mit „JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
100
804Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen
in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
100
805 bis 810 nicht vergeben".  


3.
In der Anlage 2 wird der I. Teil wie folgt gefasst:

I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
001Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in
Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radio-
nuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN.
50 bis 25.000
002Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen
(Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN).
50 bis 25.000
003Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-
barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung
mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN).
50 bis 25.000
004.1Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio-
aktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1.000 Kilogramm
(Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID)
und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.
50 bis 25.000
004.2Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio-
aktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1.000 Kilogramm
(Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID)
und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.
50 bis 2.000.000
005Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5
Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5,
Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID).
50 bis 25.000
006Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die
Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7
ADN).
50 bis 25.000".


4.
Die Tabelle in der Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Organisationseinheit
Abteilung
Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz
(EUR)
1Analytische Chemie; Referenzmaterialien 116
2Chemische Sicherheitstechnik 108
3Gefahrgutumschließungen96
4Material und Umwelt 93
5Werkstofftechnik106
6Materialschutz und Oberflächentechnik 99
7Bauwerkssicherheit104
8Zerstörungsfreie Prüfung 97
9Komponentensicherheit106
SQualitätsinfrastruktur103".




 

Zitierungen von Artikel 3 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 7. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung
B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308
Bekanntmachung GGKostVNB 2019
... vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466), 2. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265 ), 3. den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 ...

Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 13 EndLaNOG Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... Absatz 2) zur Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, werden die ...