Änderung Anlage 3 GGKostV vom 28.02.2019

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Anlage 3 GGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.02.2019 geltenden Fassung
Anlage 3 GGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.02.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung


Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationseinheiten der BAM zugrunde gelegt.


Organisationseinheit
Abteilung | Bezeichnung der Organisationseinheit | Stundensatz
(EUR)

(Text alte Fassung)

1 | Analytische Chemie; Referenzmaterialien | 116

2 | Chemische Sicherheitstechnik | 108

3 | Gefahrgutumschließungen | 96

4 | Material und Umwelt | 93

5 | Werkstofftechnik | 106

6 | Materialschutz und Oberflächentechnik | 99

7 | Bauwerkssicherheit | 104

8 | Zerstörungsfreie Prüfung | 97

9 | Komponentensicherheit | 106

S | Qualitätsinfrastruktur | 103

(Text neue Fassung)

1 | Analytische Chemie; Referenzmaterialien | 126

2 | Chemische Sicherheitstechnik | 154

3 | Gefahrgutumschließungen | 133

4 | Material und Umwelt | 137

5 | Werkstofftechnik | 149

6 | Materialschutz und Oberflächentechnik | 131

7 | Bauwerkssicherheit | 115

8 | Zerstörungsfreie Prüfung | 132

9 | Komponentensicherheit | 132

S | Qualitätsinfrastruktur | 138

(heute geltende Fassung) 



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