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Synopse aller Änderungen der GGKostV am 28.02.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Februar 2019 durch Artikel 4 der 11. GGRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GGKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.02.2019 geltenden Fassung
GGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.02.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Kosten *)


(1) 1 Für Amtshandlungen

1. der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. der Prüfstellen nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 der Gefahrgutverordnung See,

3. der Benannten Stellen nach § 12 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,

4. der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,

(Text neue Fassung)

2. der Prüfstellen nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der Gefahrgutverordnung See,

3. der Benannten Stellen nach § 12 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See,

4. der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See,

5. der amtlich anerkannten Sachverständigen und Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,

6. der zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,

7. der Zulassungsbehörden nach § 14 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,

8. der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,

9. der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Absatz 5 Satz 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung. 3 Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden zählen nicht die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Behörden.

(2) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 13 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(3) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(4) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(5) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 5 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.


---
*) Anm. d. Red.: Formal gehören die Anlagen 1 bis 5 nicht zu dieser Verordnung - siehe V. v. 7. März 2013 (BGBl. I S. 466). Dort erfolgt keine Zuordnung zu deren Artikel 1.



Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


Inhaltsübersicht


| Gebührennummer

vorherige Änderung nächste Änderung

I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren | 013



I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren | 001 bis 013

II. Teil: Straßenverkehr |

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1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 100 bis 101

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 102 bis 106

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 | 211 bis 226



1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 100

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 102 bis 104

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 | 211 bis 227.1

III. Teil: Eisenbahnverkehr |

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1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 311 bis 312



1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 311.1 bis 312.2

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 411

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3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | 613 bis 617



3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | 611 bis 618.1

IV. Teil: Binnenschiffsverkehr |

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 701 bis 735

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 801 bis 833



1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 701 bis 740

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 801 bis 840

V. Teil: Seeschiffsverkehr |

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 901 bis 902

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 1001 bis 1002

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | 1050



3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | 1050 bis 1064.1

VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte |

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 1101

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 1102

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3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 | 1201 bis 1207


I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

vorherige Änderung nächste Änderung

001 | Zurückweisung eines Widerspruchs |



001 | Zurückweisung eines Widerspruchs
|


aus formalen Gründen | 60 bis 425

aus sachlichen Gründen | 120 bis 850

002 bis 012 | nicht vergeben |

vorherige Änderung nächste Änderung

013 | Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Ver-
hütung künftiger
Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungs-
gesetzes oder
gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlas-
senen Rechtsverordnungen
(§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes). | 25 je begonnene
Viertelstunde




013 | Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung
künftiger
Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
oder
gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechts-
verordnungen
(§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes). | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde



II. Teil: Straßenverkehr

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

100 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 25 bis 250

101 | (nicht vergeben) |


2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)




1.
Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

100 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine
Verlagerung
nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung
35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt).
| 30 bis 300

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

102 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000

103 | nicht vergeben |

vorherige Änderung nächste Änderung

104 | Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter
gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahr-
wegbestimmung
(§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt).
| 25 bis 1.000


3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

211 | Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der
Zulassungsbescheinigung
(Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR): |

211.1 | Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX (Unterabschnitt 9.1.3.1
in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 70 bis 100

211.2 | Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit
Unterabschnitt
9.1.2.1 ADR). | 80 bis 200

211.3 | Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für AT-Fahr-
zeuge
(Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 40

212 | Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1
ADR),
einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterab-
schnitt
9.1.2.3 Satz 2 ADR): |

212.1 | Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-, OX-Fahrzeugs oder MEMU (Unterab-
schnitt 9.1.2.1
ADR). | 40

212.2 | Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 35

213 | Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211
bis 212 je Prüfung: | 25

213.1 | Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage
(Abschnitt 9.2.3 ADR). | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde

214 | Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR
(§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 25 je be-
gonnene
Viertel-

stunde



104 | Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter
gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die
Fahrwegbestimmung
(§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn
und Binnenschifffahrt). | 25 bis 1.000

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

211 | Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung
der Zulassungsbescheinigung
(Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR): |

211.1 | Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL (Unterabschnitt 9.1.3.1
in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 80 bis 110

211.2 | Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung
mit Unterabschnitt
9.1.2.1 ADR). | 90 bis 220

211.3 | Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für
AT-Fahrzeuge
(Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1
ADR).
| 45

212 | Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3
Satz
1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung
(Unterabschnitt
9.1.2.3 Satz 2 ADR): |

212.1 | Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt
9.1.2.1
ADR). | 45

212.2 | Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 40

213 | Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211
bis 212 je Prüfung. | 30

213.1 | Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage
(Abschnitt 9.2.3 ADR). | 35 je begon-
nene Viertel-
stunde

214 | Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach
Unterabschnitt
9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR
(§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt).
| 30 je begon-
nene Viertel-

stunde

215 bis 220 | nicht vergeben |

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221 | Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, orts-
bewegliche
Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs
(Unterabschnitt
6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.8.3.3, 6.9.4.4 ADR): |

221.1 | Prüfung der Antragsunterlagen. | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde

221.2 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die
Gebühren
nach Nummer 222. |



221 | Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks,
ortsbewegliche
Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-
Fahrzeugs (Unterabschnitt
6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4
ADR):
|

221.1 | Prüfung der Antragsunterlagen. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

221.2 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen
gelten
die Gebühren nach Nummer 222. |

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR)
bis
7.500 Liter: | Gebühr (EUR)
bis
20.000 Liter: | Gebühr (EUR)
über
20.000 Liter:

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222 | Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebüh-
renhöhe
abhängig vom Fassungsraum
des
Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): | | |

222.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt
6.9.5 ADR). | 175 | 205 | 285

222.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt
6.9.5 ADR). | 90 | 105 | 120

222.3
| Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt
6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14, 6.7.5.12,
6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.9.5 ADR). | 60 | 60 | 60

222.4
| Prüfung der Übereinstimmung mit dem
Baumuster
im Anschluss an 222.1 bis
222.3.
| 90 | 110 | 140

222.5
| Prüfung des inneren und äußeren Zu-
standes (Unterabschnitt
6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14,
6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt
6.9.5 ADR). | 30 | 40 | 50

222.6
| Prüfung der elektrischen Ausrüstung für
die
Bedienungsausrüstung der festver-
bundenen
Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1
ADR).
| 90 | 110 | 140



222 | Prüfung vor Inbetriebnahme (P),
Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungs-
raum des
Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): | | |

222.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
Abschnitt
6.9.5 ADR). | 195 | 225 | 315

222.2 | Prüfung der Ergebnisse der zerstörungs-
freien Prüfung der Schweißnähte
(Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR). | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

222.3 |
Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
Abschnitt
6.9.5 ADR). | 100 | 115 | 130

222.4
| Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15,
6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4,
Abschnitt 6.9.5 ADR). | 65 | 65 | 65

222.5
| Prüfung der Übereinstimmung mit
dem Baumuster
im Anschluss an 222.1
bis 222.4.
| 100 | 120 | 155

222.6
| Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt
6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14,
6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt
6.9.5 ADR). | 60 bis 90 | 80 bis 120 | 100 bis 150

222.7
| Prüfung der elektrischen Ausrüstung
für die
Bedienungsausrüstung der fest-
verbundenen
Tanks (Unterabschnitt
9.1.2.1 ADR).
| 100 | 120 | 155

223 | Wiederkehrende Prüfung (P), Gebühren-
höhe abhängig vom Fassungsraum des
Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

223.1 | Innere Prüfung und äußere Prüfung
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Ab-
schnitt
6.9.5, 6.10.4 ADR). | 115 | 140 | 165

223.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 90 | 105 | 115

223.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt
6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14, 6.7.5.12,
6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.9.5 ADR). | 60 | 60 | 60

223.4 | Nachprüfung der elektrischen Ausrüs-
tung für
die Bedienungsausrüstung der
festverbundenen Tanks (Unterabschnitt
9.1.2.3 ADR). | 60 | 60 | 60

224 | Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt
6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12,
6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4
ADR). | 175 | 190 | 220



223.1 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt
6.9.5, 6.10.4 ADR). | 145 bis 175 | 180 bis 220 | 215 bis 265

223.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 100 | 115 | 130

223.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15,
6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4,
Abschnitt 6.9.5 ADR). | 65 | 65 | 65

223.4 | Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung
für
die Bedienungsausrüstung der
festverbundenen Tanks (Unterabschnitt
9.1.2.3 ADR). | 65 | 65 | 65

224 | Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt
6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12,
6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4
ADR). | 210 | 230 | 265

225 | Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10): | Gebühr
(EUR)

vorherige Änderung nächste Änderung

225.1 | Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder
wiederkehrende
Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen (Unterabschnitt
6.8.3.4
ADR). | 15 je Funk-
tionsprüfung


225.2 | Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12,
6.8.2.4,
6.8.3.4 ADR).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder
wiederkehrenden Prüfungen erhoben. |

225.3 | Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der
Zwischenprüfung
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4,
Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die
Prüfung
der Abteile getrennt erfolgt. | 20

225.4 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebührennummern
222.3,
223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2). | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde

225.5 | Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der
Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR). | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde

225.6 | Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). | 45

225.7 | Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich
eventuell
erforderlicher Prüfungen. | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde

225.8 | Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen:
Werden für einen Auftraggeber mehrere
Prüfungen an einem Tank unmittelbar
nacheinander durchgeführt, so
werden bei Prüfungen nach den Gebührennum-
mern 222 bis
226 berechnet:
- für die 1. Prüfung 100 Prozent,
- für die 2. Prüfung 85 Prozent,
- für die 3. und jede weitere Prüfung jeweils 75 Prozent.
Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.
|

226 | Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nicht
angegeben,
werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwen-
dung
besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehr-
aufwand
ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde



225.1 | Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende
oder wiederkehrende
Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen
(Unterabschnitt 6.8.3.4
ADR). | 20 je Funktions-
prüfung


225.2 | Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,
6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4 ADR).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder
wiederkehrenden Prüfungen erhoben. |

225.3 | Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen
Prüfung, wiederkehrenden Prüfung
und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt
6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4
ADR)
ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt
erfolgt.
| 25

225.4 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebühren-
nummern 222.4,
223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen
(Klasse
2). | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

225.5 | Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der
Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR). | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

225.6 | Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). | 55

225.7 | Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR),
einschließlich eventuell
erforderlicher Prüfungen. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

225.8 | Für die Prüfungen zur Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die
Ausführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 ADR)
werden
Gebühren
nach Gebührennummer 226 berechnet. |

226 | Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen
nicht angegeben,
werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei
Anwendung
besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist
der Mehraufwand
ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

227 | Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsaus-
rüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR): |

227.1 | Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung. | 40
je begon-
nene Viertel-
stunde


III. Teil: Eisenbahnverkehr

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

311.1 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000

311.2 | Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt).
| 25 je begon-
nene Viertel-
stunde

312 | Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10 der
Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt): |

312.1 | Für die
- Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweiß-
arbeiten
(Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) sowie
- Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 letzter Satz RID)
werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet. |

312.2 | Für die
- erstmalige Zulassung eines Baumusters,
- Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
- Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie
- Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet. |


2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

411 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Ver-
längerung
der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn
und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000


3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR)
bis
50.000 Liter: | Gebühr (EUR)
über
50.000 Liter:




1.
Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

311.1 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 60 bis 2.000

311.2 | Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beför-
derung (§
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn
und Binnenschifffahrt). | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde

312 | Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
und
10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt): |

312.1 | Für die
- Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von
Schweißarbeiten
(Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) sowie
- Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 letzter Satz RID)
werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet. |

312.2 | Für die
- erstmalige Zulassung eines Baumusters,
- Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
- Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID)
sowie

- Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kes-
selwagen
für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617
berechnet.
|

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

411 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung
der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn
und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

611 | Baumusterprüfungen für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche
Tanks, UN-MEGC und Tankcontainer (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14,
6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 RID): |

611.1 | Prüfung der Antragsunterlagen. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

611.2 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von Kesselwagen und
abnehmbaren Tanks anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach
Nummer 613. |

611.3 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks,
UN-MEGC und Tankcontainern anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren
nach Nummer 222. |



Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR)
bis
50.000 Liter: | Gebühr (EUR)
über
50.000 Liter:

613 | Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): | |

vorherige Änderung nächste Änderung

613.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 225 | 265

613.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 150 | 175

613.3
| Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unter-
abschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):
| |

613.3.1
| Klasse 2. | 145 | 145

613.3.2 | Klassen 3 bis 9. | 85 | 85

613.4 |
Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss
an
613.1 bis 613.3. | 85 | 100

613.5
| Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt
6.8.2.4, 6.8.3.4
RID). | 40 | 50

614 | Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom
Fassungsraum
des Tanks (Kapitel 6.8 RID): | |

614.1 | Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 175 | 195

614.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 150 | 175

614.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unter-
abschnitt 6.8.2.4,
6.8.3.4 RID): | |

614.3.1 | Klasse 2. | 145 | 145

614.3.2 | Klassen 3 bis 9. | 85 | 85

615 | Zwischenprüfung (L): | |

615.1 | Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und
der Ausrüstungsteile
(Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 220 | 220



613.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 250 | 315

613.2 | Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der
Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID). | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

613.3 |
Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). | 165 | 195

613.4
| Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile
und
Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt
6.8.2.4 RID).
| 95 | 95

613.5
| Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im
Anschluss an
613.1 bis 613.4. | 95 | 110

613.6
| Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt
6.8.2.4
RID). | 80 bis 120 | 100 bis 150

614 | Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig
vom Fassungsraum
des Tanks (Kapitel 6.8 RID): | |

614.1 | Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4,
6.8.3.4
RID). | 215 bis 255 | 245 bis 295

614.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 165 | 195

614.3 | Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile
und
Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt
6.8.2.4,
6.8.3.4 RID): | |

614.3.1 | Klasse 2. | 160 | 160

614.3.2 | Klassen 3 bis 9. | 95 | 95

615 | Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 265 | 265

616 | Weitere Prüfungen: | Gebühr
(EUR)

vorherige Änderung nächste Änderung

616.1 | Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der
Klasse
2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 RID). | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde

616.2 | Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). | 45

616.3 | Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B.
Klassen
3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.2, 613.3, 614.2, 614.3
und 615.1
nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet. |

616.4 | Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID):
Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für
die
entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten. |

616.5 | Einzelne Funktionsprüfungen:
Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID
vor
Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von
ausgebauten
Armaturen. | 15 je Funktions-
prüfung

616.6 | Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen: Werden für einen
Auftraggeber mehrere
Prüfungen an einem Tank unmittelbar nacheinander durch-
geführt, so
werden bei Prüfungen nach den Gebührennummern 613 bis 617
berechnet:
- für die 1. Prüfung 100 Prozent,
- für die 2. Prüfung 85 Prozent,
- für die 3. Prüfung 75 Prozent,
- für die 4. Prüfung 65 Prozent,
- für die 5. und jede weitere Prüfung jeweils 55 Prozent.
Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.
|

617 | Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angege-
ben,
werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung
besonderer
Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand
ebenfalls
nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde



616.1 | Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen
der Klasse
2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID). | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

616.2 | Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). | 55

616.3 | Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind
(z.
B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4, 614.2,
614.3 und 615
nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet. |

616.4 | Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID):
Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren
wie
für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu
entrichten.
|

616.5 | Einzelne Funktionsprüfungen:
Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4
RID vor
Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktions-
prüfungen
von ausgebauten Armaturen. | 20 je Funktions-
prüfung

616.6 | Für die Prüfungen zur Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die
Ausführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID)
werden
Gebühren
nach Gebührennummer 617 berechnet. |

617 | Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht
angegeben,
werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei
Anwendung besonderer
Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist
der
Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

618 | Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungs-
ausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID): |

618.1 | Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung. | 40
je begon-
nene Viertel-
stunde


IV. Teil: Binnenschiffsverkehr

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

701 | Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
und
Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000

702.1 | Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 und 8.2.2.6.2
ADN).
| 80 bis 320

702.2 | Überwachung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). | 50 je Stunde

703 | Zulassung von Personen zur Prüfung von elektrischen Einrichtungen, Feuerlösch-
geräten, Feuerlöschschläuchen u. a. (Abschnitt 8.1.7
und Unterabschnitt 8.1.6.1 bis
8.1.6.3
ADN). | 100

704 | Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. | 50 bis 100

705 | Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 9.3.x.50.2 ADN. | 25

706 | Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2
und
Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung
(Abschnitt
1.16.14 ADN). | 35

707 | Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses
im
Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im
Zulassungszeugnis
(Abschnitt 1.16.6 ADN). | 25

708 | Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses
(Unterabschnitte
1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN). | 25 bis 50

709 | Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). | 25 bis 50

710 | Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt
1.16.1.3 ADN) oder Übertragung der Befugnis zur Ausstellung des Zulassungs-
zeugnisses an eine Untersuchungsstelle (Unterabschnitt 1.16.2.4
ADN). | 25

711 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem
Strom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN). | 15 bis 40

712 | Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwa-
gen,
Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder
Tankcontainern
auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). | 50

713 | Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und
7.2.4.9
ADN). | 75 bis 175

714 | Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). | 75

715 | Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN
Sondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN. | 75

716 | Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). | 50

717 | Prüfung und Eintragung einer Abweichung oder zugelassenen Gleichwertigkeit in
das normale Zulassungszeugnis
(Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN). | 25

718 | Prüfung und Erteilung einer Abweichung oder der Zulassung der Gleichwertigkeit im
Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.5.3
ADN). | 500 bis 1.000

719 | Prüfung und Erteilung der Anerkennung von Sachverständigen oder Untersu-
chungsstellen (Abschnitte 8.1.6, 8.1.7, 1.16.4 und 8.3.5 ADN):
|

719.1 | Erstmalige Anerkennung. | 1.000

719.2 | Erweiterung einer Anerkennung. | 350

719.3 | Verlängerung einer Anerkennung. | 215

719.4 | Entzug oder Widerruf einer Anerkennung. | 350

720 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die er-
forderlichen
Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). | 100

720.1 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen
der
Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 100

721 | Prüfung zum Nachweis der Sachkunde und zur Ausstellung der Sachkunde-
bescheinigungen
(Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN): |

721.1 | Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere
Kenntnisse
des ADN (Basis) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN). | 50

721.2 | Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere
Kenntnisse
des ADN (Gas/Chemie) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN). | 60

721.3 | Erstmalige Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. | 20

721.4 | Erneuerung der Bescheinigung über die besonderen Kenntnisse des ADN. | 20

721.5 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse
des ADN. | 20

722 | Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen
- zur Reinigung von Tankschiffen (Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Num-
mer 33, Buchstabe i, Nummer 2 ADN),
- nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q,
- nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Num-
mer 2,
- zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder
- zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich der Bundeswas-
serstraßen (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3).
| 100

723 | Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Abschnitt 9.3.4 ADN). | 50 je Stunde

724 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5
ADN). | 25 bis 50

725 | Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von
Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Be-
schränkungen
der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe
(Unterabschnitt
7.1.5.1 ADN). | 25 bis 100

726 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines
Sachkundigen
an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2
ADN).
| 25 bis 100

727 | nicht vergeben |

728 | Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach
ST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN). | 50 bis 100

729 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN
(Schiffbetriebsabfälle,
Schiffbetriebsstoffe). | 25 bis 50

730 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder
Löschens
während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). | 50 bis 100

731 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3
ADN). | 25 bis 100

732 | Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). | 25 bis 100

733 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines
Sachkundigen
an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2
ADN).
| 25 bis 100

734
| Prüfung und Erteilung der Zulassung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb
angegebener Stellen (Absatz 7.2.5.4.4
ADN). | 25 bis 50

735
| Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder
Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1).
| 50 je Stunde


2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

801 | Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 der
Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000

802 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die er-
forderlichen
Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). | 100

803 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen
der Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 100

804 | Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen
in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1
ADN). | 100

805 bis 810
| nicht vergeben |

811 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem
Strom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN). | 15 bis 40

812 | Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwa-
gen,
Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder
Tankcontainern
auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). | 50

813 | Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und
7.2.4.9
ADN). | 75 bis 175

814 | Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). | 75

815 | Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN
Sondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN. | 75

816 | Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). | 50

817 - 821 | nicht vergeben |

822 | Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen
- nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q,
- nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Num-
mer 2,
- zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder
- zur Feststellung
und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich von schiffbaren
Binnengewässern (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3).
| 100




1.
Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

701 | Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
bahn und
Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000

702.1 | Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN). | 80 bis 320

702.2 | Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). | 55 je Stunde

703 | Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung
a)
von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor
der Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme
solcher Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Num-
mer 12 Buchstabe q ADN),
b)
von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Lade-
tanks, in denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden (Unter-
abschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN),
c) für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuer-
löschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1
bis 8.1.6.3 ADN),
d) für die Prüfung der
elektrischen Anlagen und Geräte (Unterabschnitt
8.1.7.1 ADN),
e) für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosions-
gefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ 'begrenzte Explosions-
gefahr', Anlagen und Geräte, die
Unterabschnitt 9.3.1.51, 9.3.2.51,
9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme (Unterab-
schnitt 8.1.7.2 ADN),
f) für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegeben-
heiten an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und
g) für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens
von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von
Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6
ADN). | 150 bis 1.000

704 | Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. | 55 bis 110

705 | Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und Abschnitt 8.1.2
ADN.
| 30

706 | Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses
(Abschnitt
1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer
Ersatzausfertigung (Abschnitt
1.16.14 ADN). | 40 bis 200

707 | Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungs-
zeugnisses im
Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von
Änderungen
im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN). | 30 bis 150

707a | Prüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis
(Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN). | 40 bis 200

708 | Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses
(Unterabschnitt
1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN). | 30 bis 100

709 | Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). | 30 bis 100

710 | Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses
(Unterabschnitt 1.16.1.3
ADN). | 30 bis 100

711 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem
Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN). | 80 bis 200

712 | Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen,
Kesselwagen,
Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweg-
lichen
Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16
ADN).
| 55

713 | Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer
dafür zugelassenen Umschlagstelle
(Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). | 80 bis 200

714 | Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von
Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/
drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind
(Absatz
7.1.4.8.1 ADN). | 80 bis 200

715 | Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN
Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN. | 80 bis 200

716 | Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). | 80 bis 200

717 | Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das
Zulassungszeugnis
(Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN). | 30

718 | Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken
(Unterabschnitt 1.5.3.2
ADN). | 550 bis 1.100

719 | nicht vergeben |

720 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die
erforderlichen
Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). | 110

720.1 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle
Fragen der
Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1
ADN).
| 110

720.2 | nicht vergeben |

721 | Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur
Ausstellung
der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN): |

721.1 | Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über
besondere Kenntnisse
des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN). | 50

721.2 | Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über
besondere Kenntnisse
des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN). | 60

721.3 | Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. | 20

722 | nicht vergeben |

723 | Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Absatz 9.3.4.1.4
ADN).
| 320 bis 640

724 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5
ADN). | 30 bis 55

725 | Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von
Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder
Beschränkungen
der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten
Schiffe (Unterabschnitt
7.1.5.1 ADN). | 30 bis 110

726 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts
eines Sachkundigen
an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen
(Absatz
7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN). | 30 bis 110

727 und 728 | nicht vergeben |

729 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4
ADN (Schiffbetriebsabfälle,
Schiffbetriebsstoffe). | 30 bis 55

730 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens
oder Löschens
während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24
ADN).
| 55 bis 110

731 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3
ADN). | 30 bis 110

732 | Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). | 30 bis 110

733 und 734 | nicht vergeben |

735 | Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle
oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN). | 50 je Stunde

736 |
Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht
alle Fragen
der Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können (Ab-
satz 7.2.3.7.2.2 ADN). | 100

737 | Prüfung und Genehmigung
von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280
und UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12
Buchstabe p ADN). | 100

738 | Prüfung und Genehmigung
des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder
Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist,
in
dieser
oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die
Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unter-
abschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt
(Absatz 7.1.4.7.3 ADN).
| 100

739
| Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes
in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das
Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des
Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt
(Absatz 7.2.4.7.1
ADN). | 100

740
| Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder
unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutz-
zone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6
nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN).
| 100

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

801 | Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3
der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000

802 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die
erforderlichen
Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). | 110

803 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen
der Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 110

804 bis 808 | nicht vergeben |

809 | Untersagung
der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). | 30 bis 100

810
| nicht vergeben |

811 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem
Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN). | 80 bis 200

812 | Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen,
Kesselwagen,
Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweg-
lichen
Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). | 55

813 | Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer
dafür zugelassenen Umschlagstelle
(Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). | 80 bis 200

814 | Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von
Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei
blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind
(Absatz
7.1.4.8.1 ADN). | 80 bis 200

815 | Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN
Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN. | 80 bis 200

816 | Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). | 80 bis 200

817 bis 821 | nicht vergeben |

822 | Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung für die
Feststellung
und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks
und
im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen
(Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
| 150 bis 500

823 | nicht vergeben |

vorherige Änderung nächste Änderung

824 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5
ADN). | 25 bis 50

825 | Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von
Schiffen,
die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Be-
schränkungen
der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe
(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). | 25 bis 100

826 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines
Sachkundigen
an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2
ADN).
| 25 bis 100

827 | nicht vergeben |

828 | Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach
ST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN). | 50 bis 100

829 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN
(Schiffbetriebsabfälle,
Schiffbetriebsstoffe). | 25 bis 50

830 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder
Löschens
während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). | 50 bis 100

831 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3
ADN). | 25 bis 100

832 | Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). | 25 bis 100

833 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines
Sachkundigen an Bord
in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2
ADN).
| 25 bis 100



824 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5
ADN). | 30 bis 55

825 | Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung
von Schiffen,
die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder
Beschränkungen
der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe
(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). | 30 bis 110

826 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts
eines Sachkundigen
an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen
(Absatz
7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN). | 30 bis 110

827 und 828 | nicht vergeben |

829 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4
ADN (Schiffbetriebsabfälle,
Schiffbetriebsstoffe). | 30 bis 55

830 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens
oder Löschens
während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24
ADN).
| 55 bis 110

831 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3
ADN). | 30 bis 110

832 | Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). | 30 bis 110

833 bis 835 | nicht vergeben |

836 |
Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht
alle Fragen
der Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können (Ab-
satz 7.2.3.7.2.2 ADN). | 100

837 | nicht vergeben |

838 | Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder
Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in
dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die
Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unter-
abschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt
(Absatz 7.1.4.7.3 ADN). | 100

839 | Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufenthalts des Schiffes
in einer
von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das
Schiff die Anforderungen
des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des
Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt
(Absatz 7.2.4.7.1 ADN). | 100

840 | Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts
eines Schiffes in einer oder
unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutz-
zone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6
nicht erfüllt
(Absatz 7.1.3.51.8 ADN). | 100


V. Teil: Seeschiffsverkehr

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

901 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See). | 50 bis 2.000

902 | Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 6 Absatz 7 der Gefahrgutver-
ordnung See genannten Bundesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code
zugewiesen sind.
| 20 je begon-
nene Viertel-
stunde


2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1001 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See). | 50 bis 2.000

1002 | Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 6 Absatz 2 Satz 2 der
Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im
IMDG-Code
zugewiesen sind. | 20 je begon-
nene Viertel-
stunde


3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1050 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2,
6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 IMDG-Code). | 20 je begon-
nene Viertel-
stunde




1.
Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

901 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 3 und 4 der Gefahrgutverordnung
See).
| 50 bis 2.000

902 | Erteilung der Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes (§ 14
der Gefahrgutverordnung See).
| 25 je begon-
nene Viertel-
stunde

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1001 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See). | 50 bis 2.000

1002 | Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 1 Satz 2 der
Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen
im IMDG-Code
zugewiesen sind. | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde

3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1050 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2,
6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 IMDG-Code). | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde

1060 | Baumusterprüfungen für ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC
(Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13 und 6.7.5.11 IMDG-Code): |

1060.1 | Prüfung der Antragsunterlagen. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

1060.2 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen
gelten die Gebühren nach Nummer 1061. |

1061 | Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebühren-
höhe abhängig vom Fassungsraum des
Tanks (Kapitel 6.7 IMDG-Code): | Gebühr (EUR)
bis
7.500 Liter: | Gebühr (EUR)
bis
20.000 Liter: | Gebühr (EUR)
über
20.000 Liter:

1061.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code). | 195 | 225 | 315

1061.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code). | 100 | 115 | 130

1061.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code). | 65 | 65 | 65

1061.4 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem
Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis
1061.3 (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 100 | 100 | 100

1061.5 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 60 bis 90 | 80 bis 120 | 100 bis 150

1062 | Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks: | | |

1062.1 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 145 bis 175 | 180 bis 220 | 215 bis 265

1062.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code). | 100 | 115 | 130

1062.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code). | 65 | 65 | 65

1063 | Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code). | 210 | 230 | 265

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1064 | Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 IMDG-Code): |

1064.1 | Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und
6.7.5.12 IMDG-Code).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder
wiederkehrenden Prüfungen erhoben. |



VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1101 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
vom
29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten,
Einführers,
Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1
Nummer
1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf
Grund
eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe
durchgeführt
wurde. | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde


2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1102 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
vom
29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten,
Einführers,
Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1
Nummer
3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund
eines
begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durch-
geführt
wurde. | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde




1.
Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1101 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-
Verordnung vom
29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch
Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist,
des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen-
tümers
oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2
zuständige
Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines
begründeten
Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durch-
geführt
wurde. | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1102 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-
Verordnung vom
29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch
Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist,
des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen-
tümers
oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige
Behörde,
wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten
Verdachts
oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde. | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde

3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1201 | Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5
ADR/RID. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

1202 | Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit
Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

1203 | Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung
P 200 Absatz 9 ADR/RID. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

1204 | Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

1205 | Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2
ADR/RID. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

1206 | Wiederkehrende Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/
RID. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

1207 | Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID. | 40
je begon-
nene Viertel-
stunde

(heute geltende Fassung) 

Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung


Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationseinheiten der BAM zugrunde gelegt.


Organisationseinheit
Abteilung | Bezeichnung der Organisationseinheit | Stundensatz
(EUR)

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Analytische Chemie; Referenzmaterialien | 116

2 | Chemische Sicherheitstechnik | 108

3 | Gefahrgutumschließungen | 96

4 | Material und Umwelt | 93

5 | Werkstofftechnik | 106

6 | Materialschutz und Oberflächentechnik | 99

7 | Bauwerkssicherheit | 104

8 | Zerstörungsfreie Prüfung | 97

9 | Komponentensicherheit | 106

S | Qualitätsinfrastruktur | 103



1 | Analytische Chemie; Referenzmaterialien | 126

2 | Chemische Sicherheitstechnik | 154

3 | Gefahrgutumschließungen | 133

4 | Material und Umwelt | 137

5 | Werkstofftechnik | 149

6 | Materialschutz und Oberflächentechnik | 131

7 | Bauwerkssicherheit | 115

8 | Zerstörungsfreie Prüfung | 132

9 | Komponentensicherheit | 132

S | Qualitätsinfrastruktur | 138

Anlage 5 (zu § 1 Absatz 5) Gebührenverzeichnis Gebühren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt


Gebühren (Stundensätze) der Organisationseinheiten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für Amtshandlungen nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Stundensatz
(EUR)

vorherige Änderung

001 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Flammendurchschlagssicherungen (Ab-
satz 9.3.2.12.7
und 9.3.3.12.7 ADN). | 138

002 | Prüfung und Erteilung der Typzulassung eines Anschlusses und die Zulassung von
Probeentnahmeeinrichtungen
nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung 'Probeent-
nahmeeinrichtung (geschlossen)"
und 'Probeentnahmeeinrichtung (teilweise ge-
schlossen)"
und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestim-
mung 'Probeentnahmeöffnung".
| 138



001 | Prüfung und Erteilung der Typzulassung von Hochgeschwindigkeitsventilen,
Flammendurchschlagsicherungen sowie der Deflagrationssicherheit von Probe-
entnahmeöffnungen
und der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von
Ladetanks (Absatz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2.1
ADN). | 138

002 | Prüfung und Erteilung der Typzulassung eines Anschlusses und die Zulassung
von Probeentnahmeeinrichtungen
nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung
'Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)'
und 'Probeentnahmeeinrichtung
(teilweise geschlossen)'. | 138

003 | Prüfung
und Zulassung von elektrischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer
Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre (Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN).
| 138