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§ 5 - Pflanzentechnologenausbildungsverordnung (PflanzTechnAusbV)

V. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 482 (Nr. 13)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-78 Berufliche Bildung

§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1.
Pflanzenvermehrung,

2.
Pflanzenbau

statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Pflanzenvermehrung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Substrate auswählen,

b)
Qualität von Pflanzenmaterial zur Vermehrung beurteilen,

c)
Pflanzenmaterial in Kultur nehmen,

d)
Pflegemaßnahmen durchführen,

e)
Daten erfassen und dokumentieren

und dabei Kontaminationen vermeiden, Arbeitsschritte festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeitsstoffe auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Einsatzgebiete zu Grunde zu legen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Verfahren zum Anbau, zur Pflege und zur Ernte von Kulturpflanzen darstellen,

b)
Maßnahmen zum Anbau, zur Pflege und zur Ernte von Kulturpflanzen planen

und dabei Arbeitsschritte festlegen, fachspezifische Berechnungen durchführen, den Einsatz von Geräten, Maschinen und Arbeitsstoffen planen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit berücksichtigen und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

 
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Zitierungen von § 5 PflanzTechnAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PflanzTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflanzTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PflanzTechnAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...