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Artikel 4 - Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren (ErbRSchG k.a.Abk.)

Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. März 2013.

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