Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren (ErbRSchG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. März 2013 TVÜG § 9 (neu), § 9

Das Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2258) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

„§ 9 Überführung sonstiger Daten

(1) Innerhalb des in § 1 Absatz 1 genannten Zeitraums sind die bei den Übergebern im Testamentsverzeichnis vorhandenen Mitteilungen über ein Kind des Erblassers, mit dessen anderem Elternteil der Erblasser bei der Geburt nicht verheiratet war oder das er allein angenommen hat, in das Zentrale Testamentsregister zu überführen. Hierzu stellen die Länder der Registerbehörde folgende Daten in elektronischer, bei der Registerbehörde speicherfähiger Form zur Verfügung:

1.
die in § 1 Satz 1 Nummer 1 der Testamentsregister-Verordnung genannten Daten des Erblassers als strukturierte Daten,

2.
die in Satz 1 genannten Mitteilungen als elektronische Bilddaten.

Die Länder können die Bundesnotarkammer damit betrauen, für sie die Daten nach ihren Vorgaben zu erfassen und der Registerbehörde zur Verfügung zu stellen. Betrauen die Länder die Bundesnotarkammer mit der Datenerfassung, haben sie dieser die Kosten der Datenerfassung zu erstatten.

(2) Die Bild- und Strukturdaten nach Absatz 1 Satz 2 werden von der Registerbehörde in das Zentrale Testamentsregister aufgenommen. Die Registerbehörde bestätigt dem Übergeber die Aufnahme der Daten.

(3) Bis zur Überführung bewahrt das Standesamt die zu überführenden Mitteilungen auf. Es prüft bei der Eintragung eines Hinweises über den Tod, über die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit, ob für den Verstorbenen Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Ist das der Fall, hat das Standesamt

1.
die Daten über das Kind und den Erblasser unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht mitzuteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts erforderlich ist, oder

2.
dem Nachlassgericht auf Antrag Auskunft zu erteilen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die in der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin vorhandenen Mitteilungen."

2.
Der bisherige § 9 wird § 10.


Artikel 2 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. März 2013 BNotO § 78, § 78b, § 78c, § 78d, § 78e

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 78 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Betreuungsverfügungen" die Angabe „nach § 78a" eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Urkunden" die Wörter „und sonstige Daten nach § 78b" eingefügt.

2.
§ 78b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In das Zentrale Testamentsregister werden aufgenommen:

1.
Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden, die

a)
von Notaren (§ 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes) oder Gerichten (Absatz 4 sowie § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ab 1. Januar 2012 zu übermitteln sind,

b)
nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind,

2.
Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind."

3.
§ 78c wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Verwahrangaben" durch die Wörter „Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich

1.
das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und

2.
die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1."

4.
§ 78d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Auskunft" die Wörter „über Verwahrangaben" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „zur Ermittlung erbfolgerelevanter Urkunden" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „verwahrte" die Wörter „oder registrierte" eingefügt.

5.
Dem § 78e Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Betracht."


Artikel 3 Änderung der Testamentsregister-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. März 2013 ZTRV § 7

§ 7 Absatz 3 der Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386) wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Sind im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben registriert, teilt die Registerbehörde dem nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Nachlassgericht mit, welche Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister enthalten sind und welche Verwahrstelle sie benachrichtigt hat, und übersendet die Sterbefallmitteilung. Ist im Zentralen Testamentsregister neben einer Verwahrangabe eine Mitteilung nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung gespeichert, teilt die Registerbehörde auch diese Daten mit. Sind im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben nicht registriert, übersendet die Registerbehörde die Sterbefallmitteilung oder vorhandene Mitteilungen nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung nur auf Antrag. Die Landesjustizverwaltungen können gegenüber der Registerbehörde erklären, dass eine Benachrichtigung und Übermittlung nach Satz 3 in jedem Sterbefall erfolgen soll."


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. März 2013.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger