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Artikel 2 - Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrAmtStG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 EStG § 3, § 10b

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 26 Satz 1 wird die Angabe „2.100 Euro" durch die Angabe „2.400 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 26a Satz 1 wird die Angabe „500 Euro" durch die Angabe „720 Euro" ersetzt.

2.
§ 10b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in den Vermögensstock einer Stiftung" durch die Wörter „in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung" ersetzt und nach dem Wort „Euro" die Wörter „, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro," eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung."

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „so darf bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden" durch die Wörter „so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder wer" durch das Wort „oder" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Ehrenamtsstärkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EhrAmtStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EhrAmtStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
... Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, werden die ...