In §
50 Absatz 1 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Empfänger" die Wörter „unter Berücksichtigung des §
63 Absatz 5 der
Abgabenordnung" eingefügt.
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Vorschriften
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1679