„(22) §
2 Absatz 2, §
8 Absatz 1, §
15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a und §
16 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
21. März 2013 (BGBl. I S. 561) sind ab dem 1. März 2013 anzuwenden. §
5 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
21. März 2013 (BGBl. I S. 561) ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 enden. §
5 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
21. März 2013 (BGBl. I S. 561) ist erstmals auf Veröffentlichungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 erfolgen. Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge, die dem Anleger nach dem 28. Februar 2013 zufließen oder als zugeflossen gelten, solche im Sinne des §
43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes enthalten, die dem Investmentvermögen vor dem 1. März 2013 zugeflossen sind, sind §
8b des
Körperschaftsteuergesetzes mit Ausnahme des Absatzes 4 sowie §
19 des
REIT-Gesetzes anzuwenden. Auf die Einnahmen im Sinne des §
8 Absatz 1 aus einer Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen, die nach dem 28. Februar 2013 erfolgt, ist §
8b des
Körperschaftsteuergesetzes mit Ausnahme des Absatzes 4 anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten, die dem Investmentvermögen vor dem 1. März 2013 zugeflossen sind oder als zugeflossen gelten."