Änderung § 3 IGV-DG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 IGV-DG, alle Änderungen durch Artikel 31 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des IGV-DG

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§ 3 IGV-DG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 3 IGV-DG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Nationale IGV-Anlaufstelle (zu Artikel 4 Absatz 1 und 2 IGV)


(1) 1 Nationale IGV-Anlaufstelle ist das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. 2 Die nationale IGV-Anlaufstelle nimmt die Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 2 IGV sowie diejenigen Aufgaben wahr, mit denen sie vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zur Durchführung der IGV beauftragt wird.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die nationale IGV-Anlaufstelle darf personenbezogene Daten, die ihr im Rahmen ihrer Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 2 IGV übermittelt werden, verarbeiten und dazu an die nach den IGV und diesem Gesetz zuständigen Stellen im In- und Ausland übermitteln, soweit dies zur Umsetzung der IGV erforderlich ist. 2 Die Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(2) Die nationale IGV-Anlaufstelle darf personenbezogene Daten, die ihr im Rahmen ihrer Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 2 IGV übermittelt werden, verarbeiten und dazu an die nach den IGV und diesem Gesetz zuständigen Stellen im In- und Ausland übermitteln, soweit dies zur Umsetzung der IGV erforderlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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