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Synopse aller Änderungen des IGV-DG am 25.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2017 durch Artikel 3 des IfSMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IGV-DG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

IGV-DG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
IGV-DG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck und Begriffsbestimmungen (zu Artikel 1 IGV)
    § 2 Zuständige Behörden (zu Artikel 4 Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe b IGV)
    § 3 Nationale IGV-Anlaufstelle (zu Artikel 4 Absatz 1 und 2 IGV)
    § 4 Mitteilungen über die nationale IGV-Anlaufstelle (zu den Artikeln 6 bis 12 IGV)
    § 5 Informationspflichten von Beförderern, Flughafenunternehmern und Betreibern von Häfen und Personenbahnhöfen (zu Artikel 24 IGV)
    § 6 Anforderungen an Beförderungsmittel, Container und Container-Verladeplätze (zu Artikel 24 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5, Artikel 34 IGV)
    § 7 Spezielle Gelbfieber-Impfstellen (zu Anlage 7 Absatz 2 Buchstabe f IGV)
Abschnitt 2 Luftverkehr
    § 8 Flughäfen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV (zu Artikel 13 Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV)
    § 9 Verpflichtung von Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführern, auf einem Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV zu landen (zu Artikel 28 Absatz 1 und Anlage 5 Absatz 7 Satz 2 IGV)
    § 10 Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit (zu Artikel 38 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 9 IGV)
    § 11 Meldeverfahren für verantwortliche Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer bei Erkrankungsfällen oder Anzeichen an Bord für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 2 IGV)
    § 12 Ermittlung von Kontaktpersonen (zu Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a IGV)
Abschnitt 3 See- und Binnenschiffsverkehr
    § 13 Häfen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV (zu Artikel 13 Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV)
    § 14 Verpflichtung von Schiffsführerinnen und Schiffsführern, einen Hafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV anzulaufen (zu Artikel 28 Absatz 1 IGV)
    § 15 Seegesundheitserklärung (zu Artikel 37 Absatz 1, 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 8 IGV)
    § 16 Meldeverfahren für Schiffsführerinnen und Schiffsführer bei Erkrankungsfällen oder Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4 IGV)
    § 17 Ermittlung der gesundheitlichen Verhältnisse an Bord (zu Artikel 37 Absatz 2 IGV)
    § 18 Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) (zu Artikel 28 Absatz 2 und 3, Artikel 27 Absatz 1 IGV)
    § 19 Überprüfung der Schiffshygiene (zu Artikel 20 Absatz 2 und 3, Artikel 39 in Verbindung mit Anlage 3, Artikel 41 IGV)
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
    § 20 Rechtsverordnungsermächtigung
    § 21 Bußgeldvorschriften
    § 22 Strafvorschrift
    Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) Aussteigekarte
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 2 (zu § 19 Absatz 7) Kostenverzeichnis
(Text neue Fassung)

    Anlage 1a (zu § 17 Absatz 3) Aussteigekarte für Reisende/Passenger Locator Card
    Anlage
2 (zu § 18 Absatz 6 und § 19 Absatz 7) Gebührenverzeichnis

§ 11 Meldeverfahren für verantwortliche Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer bei Erkrankungsfällen oder Anzeichen an Bord für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 2 IGV)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die verantwortliche Führerin oder der verantwortliche Führer eines Luftfahrzeugs mit einem inländischen Zielflughafen oder der oder die Beauftragte hat der Flugverkehrskontrollstelle, mit der sie oder er in Funkkontakt steht, und der Verkehrsleiterin oder dem Verkehrsleiter des Luftfahrtunternehmens auf dem Zielflughafen unverzüglich zu melden, wenn sie oder er erfährt,



(1) 1 Die verantwortliche Führerin oder der verantwortliche Führer eines Luftfahrzeugs mit einem inländischen Zielflughafen oder der oder die Beauftragte hat der Flugverkehrskontrollstelle, mit der sie oder er in Funkkontakt steht, und der Verkehrsleiterin oder dem Verkehrsleiter des Luftfahrtunternehmens auf dem Zielflughafen unverzüglich zu melden, wenn sie oder er erfährt,

1. dass eine Person an Bord ist, bei der klinische Anzeichen auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit hindeuten, die die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet, oder

2. dass an Bord sonstige Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei Luftfahrzeugen, die sich auf einer Inlandsreise befinden.



2 Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei Luftfahrzeugen, die sich auf einer Inlandsreise befinden.

(2) Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Funkrufzeichen,

2. Start- und Zielflughafen,

3. voraussichtliche Ankunftszeit,

4. Zahl der Personen an Bord,

5. Zahl und Art der vermuteten Krankheitsfälle an Bord und

6. Art der Gefahr für die öffentliche Gesundheit, wenn bekannt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Flugverkehrskontrollstelle und die Verkehrsleiterin oder der Verkehrsleiter am Zielflughafen leiten die Meldung unverzüglich an die im Notfallplan des Flughafens festgelegten Stellen weiter. Diese informieren unverzüglich das für den Flughafen zuständige Gesundheitsamt.

(4) Auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes hat das Luftfahrtunternehmen von der verantwortlichen Luftfahrzeugführerin oder dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer unverzüglich ergänzende Angaben über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord und die angewandten Gesundheitsmaßnahmen einzuholen und dem zuständigen Gesundheitsamt zu übermitteln. Ist das Luftfahrtunternehmen nicht erreichbar, soll die Flugverkehrskontrollstelle auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes die ergänzenden Angaben einholen und übermitteln.

(5) Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine übertragbare Krankheit beziehen, übermittelt das Gesundheitsamt an die nach § 11 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Landesbehörde. Die Landesbehörde übermittelt diese Meldung an das Robert Koch-Institut. § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und § 11 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gelten entsprechend.



(3) 1 Die Flugverkehrskontrollstelle und die Verkehrsleiterin oder der Verkehrsleiter am Zielflughafen leiten die Meldung unverzüglich an die im Notfallplan des Flughafens festgelegten Stellen weiter. 2 Diese informieren unverzüglich das für den Flughafen zuständige Gesundheitsamt.

(4) 1 Auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes hat das Luftfahrtunternehmen von der verantwortlichen Luftfahrzeugführerin oder dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer unverzüglich ergänzende Angaben über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord und die angewandten Gesundheitsmaßnahmen einzuholen und dem zuständigen Gesundheitsamt zu übermitteln. 2 Ist das Luftfahrtunternehmen nicht erreichbar, soll die Flugverkehrskontrollstelle auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes die ergänzenden Angaben einholen und übermitteln.

(5) 1 Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine übertragbare Krankheit beziehen, findet § 11 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. 2 Für die Übermittlung an die zuständige Landesbehörde ist das Gesundheitsamt zuständig, das die Meldung erhalten hat.

§ 16 Meldeverfahren für Schiffsführerinnen und Schiffsführer bei Erkrankungsfällen oder Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4 IGV)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Führerin oder der Führer eines Schiffes mit einem inländischen Bestimmungshafen oder die beauftragte Person hat der zuständigen Hafenaufsicht unverzüglich zu melden, wenn sie oder er erfährt, dass



(1) 1 Die Führerin oder der Führer eines Schiffes mit einem inländischen Bestimmungshafen oder die beauftragte Person hat der zuständigen Hafenaufsicht unverzüglich zu melden, wenn sie oder er erfährt, dass

1. eine Person an Bord ist, bei der klinische Anzeichen auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit hindeuten, die die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet, oder

2. an Bord sonstige Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei See- und Binnenschiffen, die sich auf einer Inlandsreise befinden.



2 Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei See- und Binnenschiffen, die sich auf einer Inlandsreise befinden.

(2) Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Name und Kennung des Schiffes,

2. Start- und Bestimmungshafen,

3. voraussichtliche Ankunftszeit,

4. Zahl der Personen an Bord,

5. Zahl und Art der vermuteten Krankheitsfälle an Bord und

6. Art der Gefahr für die öffentliche Gesundheit, soweit bekannt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die zuständige Hafenaufsicht leitet die Meldung unverzüglich an den zuständigen Hafenärztlichen Dienst weiter. Dieser informiert unverzüglich das für den Hafen zuständige Gesundheitsamt.

(4) Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine übertragbare Krankheit beziehen, übermittelt das Gesundheitsamt an die nach § 11 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Landesbehörde. Die Landesbehörde übermittelt diese Meldung an das Robert Koch-Institut. § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und § 11 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gelten entsprechend.



(3) 1 Die zuständige Hafenaufsicht leitet die Meldung unverzüglich an den zuständigen Hafenärztlichen Dienst weiter. 2 Dieser informiert unverzüglich das für den Hafen zuständige Gesundheitsamt.

(4) 1 Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine übertragbare Krankheit beziehen, findet § 11 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. 2 Für die Übermittlung an die zuständige Landesbehörde ist das Gesundheitsamt zuständig, das die Meldung erhalten hat.

§ 17 Ermittlung der gesundheitlichen Verhältnisse an Bord (zu Artikel 37 Absatz 2 IGV)


(1) Die Lotsin oder der Lotse hat die Führerin oder den Führer eines Schiffes über den Gesundheitszustand an Bord zu befragen und bei Anhaltspunkten für eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit unverzüglich den zuständigen Hafenärztlichen Dienst zu informieren.

(2) Die Führerin oder der Führer eines Schiffes oder die beauftragte Person sowie eine an Bord befindliche Schiffsärztin oder ein an Bord befindlicher Schiffsarzt haben dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst alle verlangten Auskünfte über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord während der internationalen Reise zu geben, auch wenn keine Verpflichtung zur Abgabe der Seegesundheitserklärung besteht.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) 1 § 12 findet im See- und Binnenschiffsverkehr entsprechende Anwendung. 2 Die Aussteigekarte soll dem Muster der Anlage 1a entsprechen.

§ 18 Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) (zu Artikel 28 Absatz 2 und 3, Artikel 27 Absatz 1 IGV)


(1) Der Hafenärztliche Dienst hat einem Schiff bei der Ankunft eine Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) zu erteilen, wenn

1. eine nach § 15 erforderliche Seegesundheitserklärung abgegeben wurde und alle Fragen zur Gesundheit verneint wurden,

2. eine nach § 19 erforderliche gültige Schiffshygienebescheinigung vorgelegt wurde und

3. es an Bord keine Anzeichen für eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit gibt.

(2) Ein Schiff soll bereits vor seiner Ankunft im Hafen auf dem Funkweg oder über andere Kommunikationsmittel eine widerrufliche vorläufige Freie Verkehrserlaubnis erhalten, wenn der Hafenärztliche Dienst auf Grund der vor der Ankunft erhaltenen Informationen der Auffassung ist, dass durch die Ankunft des Schiffes keine Krankheit eingeschleppt oder verbreitet wird.

(3) Wenn mindestens eine der Fragen über die Gesundheit in der Seegesundheitserklärung bejaht wird, wird ein Schiff bei der Ankunft durch den zuständigen Hafenärztlichen Dienst untersucht.

(4) Wenn an Bord eine Infektions- oder Verseuchungsquelle festgestellt wird, kann der Hafenärztliche Dienst die Erteilung einer Freien Verkehrserlaubnis von der Bedingung abhängig machen, dass die notwendigen Gesundheitsmaßnahmen zufriedenstellend durchgeführt wurden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Das Schiff ist in den Fällen der Absätze 3 und 4 bis zur Erteilung der vorläufigen oder endgültigen Freien Verkehrserlaubnis für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Über die endgültige Freie Verkehrserlaubnis stellt der zuständige Hafenärztliche Dienst der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer eine Bescheinigung aus.



(5) 1 Das Schiff ist in den Fällen der Absätze 3 und 4 bis zur Erteilung der vorläufigen oder endgültigen Freien Verkehrserlaubnis für den öffentlichen Verkehr gesperrt. 2 Über die endgültige Freie Verkehrserlaubnis stellt der zuständige Hafenärztliche Dienst der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer eine Bescheinigung aus.

(6) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 werden von den Eigentümerinnen und Eigentümern der Schiffe zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben. 2 Für die Angemessenheit der Kostensätze gilt § 19 Absatz 7 Satz 3 entsprechend.


§ 19 Überprüfung der Schiffshygiene (zu Artikel 20 Absatz 2 und 3, Artikel 39 in Verbindung mit Anlage 3, Artikel 41 IGV)


(1) 1 Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde bestimmt die Häfen, an denen der zuständige Hafenärztliche Dienst befugt ist, Bescheinigungen über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen oder Bescheinigungen über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen auszustellen oder die Gültigkeit dieser Schiffshygienebescheinigungen um bis zu einen Monat zu verlängern. 2 Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit in Kenntnis, welchen Häfen welche Befugnisse nach Satz 1 erteilt oder entzogen wurden. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt diese Angaben der Weltgesundheitsorganisation.

(2) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung kann Häfen bestimmen, an denen die zuständige Stelle der Bundesmarine befugt ist, für Schiffe der Bundesmarine Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 auszustellen oder zu verlängern. 2 Es setzt das Bundesministerium für Gesundheit hiervon sowie von jeder diesbezüglichen Änderung in Kenntnis.

(3) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann allgemein anordnen, dass bestimmte Typen von Schiffen keine Schiffshygienebescheinigungen nach Absatz 1 vorzulegen haben, wenn zu erwarten ist, dass von diesen Schiffen keine oder nur geringe Gefahren für die öffentliche Gesundheit ausgehen können.

(4) 1 Wird eine Schiffshygienebescheinigung nach Absatz 1 beantragt oder wird für ein Schiff die erforderliche gültige Schiffshygienebescheinigung nach Absatz 1 nicht vorgelegt, so sind die Beauftragten des Hafenärztlichen Dienstes, soweit es zur Überprüfung der in Anlage 3 IGV genannten Räume und Bereiche sowie zur Überwachung angeordneter Maßnahmen erforderlich ist, berechtigt,

1. den Liegeplatz, die Zuwegung, das Schiff und seine Räume zu betreten,

2. Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Kopien oder Auszüge anzufertigen,

3. sonstige Gegenstände an Bord zu untersuchen oder Proben für eine Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.

2 Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die sonstige Person, die die tatsächliche Gewalt über das Schiff innehat, ist verpflichtet,

1. den Beauftragten des Hafenärztlichen Dienstes das Schiff und seine Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie sonstige Gegenstände an Bord zugänglich zu machen,

2. auf Verlangen des Hafenärztlichen Dienstes die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und die letzte vorhandene Schiffshygienebescheinigung und sonstige Unterlagen vorzulegen; dazu zählen auch dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne.

3 Die verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Angehörige nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die Überprüfung der Schiffshygiene umfasst folgende Amtshandlungen des Hafenärztlichen Dienstes:



(5) 1 Die Überprüfung der Schiffshygiene umfasst folgende individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Hafenärztlichen Dienstes:

1. bei der Bescheinigung über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen

a) die Überprüfung des Schiffes, um festzustellen, dass es frei von Infektionen und Verseuchungen einschließlich Vektoren und Herden ist,

b) die Entnahme und Untersuchung von Proben, sofern erforderlich, und

c) die Erstellung einer höchstens sechs Monate gültigen Bescheinigung nach Anlage 3 IGV;

2. bei der Bescheinigung über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen

a) die Überprüfung des Schiffes, um festzustellen, dass es frei von Infektionen und Verseuchungen einschließlich Vektoren und Herden ist,

b) die Entnahme und Untersuchung von Proben, sofern erforderlich,

c) die Anordnung und Überwachung von entsprechenden Schiffshygienemaßnahmen sowie

d) die Erstellung einer höchstens sechs Monate gültigen Bescheinigung nach Anlage 3 IGV, die auch die angewandten Maßnahmen, die Gründe ihrer Anwendung und, sofern zutreffend, den Hinweis enthält, dass die Durchführung oder der Erfolg von angeordneten Maßnahmen nachgeprüft werden muss;

3. bei der Verlängerung der Gültigkeit einer Schiffshygienebescheinigung um bis zu einen Monat

a) die Eintragung eines Verlängerungsvermerks mittels eines Stempels in die vorhandene Bescheinigung, wenn eine Besichtigung des Schiffes im Hafen nicht durchgeführt werden kann und es keine Anzeichen für Infektionen oder Verseuchungen an Bord gibt, oder

b) die Eintragung eines Verlängerungsvermerks mittels eines Stempels in die vorhandene Bescheinigung und das Anfügen einer Anlage, die erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen feststellt, wenn eine Besichtigung des Schiffes durchgeführt wird und die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen im Hafen nicht durchgeführt werden können.

2 Bei der Überprüfung der Schiffshygiene sind die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation zu beachten. 3 Die Schiffshygienebescheinigung ist der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer auszuhändigen.

(6) Der Hafenärztliche Dienst informiert die zuständige Gesundheitsbehörde des nächsten Anlaufhafens in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 3 Buchstabe b oder wenn im nächsten Anlaufhafen die Durchführung angeordneter Schiffshygienemaßnahmen oder ihr Erfolg nachgeprüft werden muss.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) 1 Für Amtshandlungen nach Absatz 5 werden von der Antrag stellenden Person zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. 2 Gibt es keine Antrag stellende Person, werden diese Kosten bei der Eigentümerin oder beim Eigentümer des Schiffes erhoben. 3 Die Länder, in denen befugte Häfen liegen, prüfen regelmäßig die Angemessenheit der Kostensätze und schlagen gemeinsam dem Bundesministerium für Gesundheit erforderliche Änderungen vor.



(7) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 5 werden von der Antrag stellenden Person zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben. 2 Gibt es keine Antrag stellende Person, werden die Gebühren und Auslagen bei der Eigentümerin oder beim Eigentümer des Schiffes erhoben. 3 Die Länder, in denen befugte Häfen liegen, prüfen regelmäßig die Angemessenheit der Gebühren- und Auslagensätze und schlagen gemeinsam dem Bundesministerium für Gesundheit erforderliche Änderungen vor.

(8) 1 Zu Wohnzwecken dienende Räume des Schiffes dürfen ohne Einwilligung der oder des Berechtigten zu in den Absätzen 4 und 5 genannten Zwecken nur dann betreten werden und müssen nur dann zugänglich gemacht werden, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit, insbesondere zur Bekämpfung einer Seuchengefahr, erforderlich ist. 2 Satz 1 gilt außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten auch für die Betriebs- und Geschäftsräume des Schiffes. 3 Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.



Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) Aussteigekarte


vorherige Änderung nächste Änderung

Aussteigekarte Seite 1 (BGBl. I 2013 S. 578)


Aussteigekarte Seite 2 (BGBl. I 2013 S. 579)




Fluggast-Aussteigekarte (BGBl. 2017 I S. 2630)


Public Health Passenger Locator Form (BGBl. 2017 I S. 2631)


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Anlage 1a (neu)




Anlage 1a (zu § 17 Absatz 3) Aussteigekarte für Reisende/Passenger Locator Card


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Aussteigekarte für Reisende/Passenger Locator Card, Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 2632)


Aussteigekarte für Reisende/Passenger Locator Card, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 2633)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 19 Absatz 7) Kostenverzeichnis




Anlage 2 (zu § 18 Absatz 6 und § 19 Absatz 7) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung


1. | Die Gebühr für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 (Bescheinigung über die Befreiung von Schiffs-
hygienemaßnahmen)
beträgt

a) | bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und
eingesetzt sind)


aa) bis 2.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 210 Euro,

bb) von 2.001 bis 10.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 500 Euro,

cc) ab 10.001 Bruttoraumzahl (BRZ) | 645 Euro;

b) | bei allen anderen Schiffstypen

aa) bis 2.000 Bruttoraumzahl (BRZ) und bei Binnenschiffen | 150 Euro,

bb) von 2.001 bis 35.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 210 Euro,

cc)
von 35.001 bis 85.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 280 Euro,

dd)
ab 85.001 Bruttoraumzahl (BRZ) | 370 Euro.

2.
| Für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 2 (Bescheinigung über die Durchführung von Schiffshygie-
nemaßnahmen)
werden die Verwaltungsgebühren nach Nummer 1 erhoben zuzüglich

a) | bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und
eingesetzt sind)


aa) bis 2.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 75 Euro,

bb) von 2.001 bis 10.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 145 Euro,

cc) ab 10.001 Bruttoraumzahl (BRZ) | 210 Euro;

b) | bei allen anderen Schiffstypen

aa) bis 2.000 Bruttoraumzahl (BRZ) und bei Binnenschiffen | 30 Euro,

bb) von 2.001 bis 35.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 60 Euro,

cc) von 35.001 bis 85.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 90 Euro,

dd) ab 85.001 Bruttoraumzahl (BRZ) | 120 Euro.

3.
| Für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 oder 2 in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr, am Wochen-
ende
oder an einem Feiertag beträgt der Zuschlag

a) | bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und
eingesetzt sind)


aa) bis 2.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 100 Euro,

bb) von 2.001 bis 10.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 150 Euro,

cc) ab 10.001 Bruttoraumzahl (BRZ) | 200 Euro;

b) | bei allen anderen Schiffstypen

aa) bis 2.000 Bruttoraumzahl (BRZ) und bei Binnenschiffen | 50 Euro,

bb) von 2.001 bis 35.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 100 Euro,

cc)
von 35.001 bis 85.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 150 Euro,

dd)
ab 85.001 Bruttoraumzahl (BRZ) | 200 Euro.

4.
| Die Gebühr erhöht sich durch eine Wegepauschale für Anfahrten über 15 km je angefangene
halbe Stunde um | 15 Euro.

5.
| Die Gebühr für die Amtshandlung nach § 19 Absatz 5 Nummer 3 (Verlängerung einer Schiffshygienebescheini-
gung) beträgt


a) | in den Fällen des § 19 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a | 60 Euro,

b) | in den Fällen des § 19 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe b die Hälfte der Gebühr nach Nummer 1. |

6.
| Verzögert sich die Besichtigung des Schiffes nach dem Eintreffen der oder des Beauftragten des
Hafenärztlichen Dienstes aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner
zu vertreten hat, insbesondere weil sie oder er den Verpflichtungen nach § 19 Absatz 4 nicht
nachkommt,
so wird für jede volle Viertelstunde der Verzögerung eine zusätzliche Gebühr erhoben
in
Höhe von | 35 Euro.

7.
| Für den Mehraufwand auf Grund von erforderlichen Wiederholungsuntersuchungen, ärztlichen
Beurteilungen
oder der Einleitung oder Durchführung sonstiger Maßnahmen erhöht sich die Gebühr
je
angefangene halbe Stunde um | 50 Euro.

8.
| Die Gebühr für eine Zweitschrift der Bescheinigungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 und 2 beträgt | 30 Euro.




1. | Die Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 18 Absatz 1 bis 5
(Erteilung der freien Verkehrserlaubnis) beträgt, wenn die gesundheitlichen Verhältnisse an
Bord ermittelt werden müssen, | 75 Euro.

2. | Die Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach §
19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
(Bescheinigung
über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen) beträgt

a) | bei Schiffen, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt
sind (Fahrgastschiffe)


aa) bis 2.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 245 Euro,

bb) von 2.001 bis 10.000 BRZ | 490 Euro,

cc) ab 10.001 BRZ | 670 Euro,

b) | bei Binnenschiffen | 120 Euro,

c) | bei
allen anderen Schiffstypen |

aa) bis 1.000 BRZ | 120 Euro,

bb) von 1.001 bis 2.000 BRZ | 180 Euro,

cc) von
2.001 bis 35.000 BRZ | 245 Euro,

dd)
von 35.001 bis 85.000 BRZ | 305 Euro,

ee)
ab 85.001 BRZ | 400 Euro.

3.
| Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 (Bescheinigung
über
die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen) werden die Gebühren nach Nummer 2 erhoben zu-
züglich


a) | bei Fahrgastschiffen |

aa) bis 2.000 BRZ | 90 Euro,

bb) von 2.001 bis 10.000 BRZ | 155 Euro,

cc) ab 10.001 BRZ | 230 Euro,

b) | bei Binnenschiffen | 45 Euro,

c) | bei
allen anderen Schiffstypen |

aa) bis 2.000 BRZ | 45 Euro,

bb) von 2.001 bis 35.000 BRZ | 75 Euro,

cc) von 35.001 bis 85.000 BRZ | 105 Euro,

dd) ab 85.001 BRZ | 135 Euro.

4.
| Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, die
von Montag bis Freitag
in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr, am Wochenende oder an einem Feiertag erbracht
werden,
beträgt der Zuschlag

a) | bei Fahrgastschiffen |

aa) bis 2.000 BRZ | 105 Euro,

bb) von 2.001 bis 10.000 BRZ | 210 Euro,

cc) ab 10.001 BRZ | 290 Euro,

b) | bei Binnenschiffen | 55 Euro,

c) | bei
allen anderen Schiffstypen |

aa) bis 1.000 BRZ | 55 Euro,

bb) von 1.001 bis 2.000 BRZ | 80 Euro,

cc) von
2.001 bis 35.000 BRZ | 110 Euro,

dd)
von 35.001 bis 85.000 BRZ | 135 Euro,

ee)
ab 85.001 BRZ | 175 Euro.

5.
| Die Gebühr erhöht sich durch eine Wegepauschale für Anfahrten über 15 km je angefangene
halbe Stunde um | 25 Euro.

6.
| Die Gebühr für die Verlängerung einer Schiffshygienebescheinigung nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3
beträgt


a) | in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a | 70 Euro,

b) | in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b die Hälfte der Gebühr nach Nummer 2.

7.
| Verzögert sich die Besichtigung des Schiffes nach dem Eintreffen der oder des Beauftragten des
Hafenärztlichen Dienstes aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner
zu vertreten hat, insbesondere weil sie oder er den Verpflichtungen nach § 19 Absatz 4 Satz 2
nicht nachkommt,
so wird für jede angefangene halbe Stunde der Verzögerung eine zusätzliche
Gebühr
erhoben in Höhe von | 40 Euro.

8.
| Für den Mehraufwand auf Grund von erforderlichen Wiederholungsuntersuchungen, auf Grund
ärztlicher Beurteilungen
oder auf Grund der Einleitung oder Durchführung sonstiger Maßnahmen
erhöht
sich die Gebühr je angefangene halbe Stunde um | 40 Euro.

9.
| Die Gebühr für eine Zweitschrift der Bescheinigungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
und
2 beträgt | 35 Euro