§ 9 - BFD-Wahlverordnung (BFD-WahlV)

V. v. 19.03.2013 BGBl. I S. 592 (Nr. 15)
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2173-2-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 9 Bekanntgabe des Wahlergebnisses


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen der gewählten Sprecherinnen und der Sprecher sowie der gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf einer nur für registrierte Wählerinnen und Wähler zugänglichen Internetseite unter www.bundesfreiwilligendienst.de bekannt. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses muss enthalten:

1.
die Zahl der registrierten Wählerinnen und Wähler,

2.
die Zahl der abgegebenen Stimmen,

3.
die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten und die Zahl der auf sie jeweils entfallenen Stimmen sowie

4.
die Namen der gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie der gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(2) Auf dieser Internetseite ist die Bekanntgabe des Wahlergebnisses

1.
der unterlegenen Kandidatinnen und Kandidaten innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl und

2.
der gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie der gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach dem Ende ihrer Amtszeit

zu löschen.

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Zitierungen von § 9 BFD-WahlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BFD-WahlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFD-WahlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BFD-WahlV Wahlunterlagen
... das Wahlergebnis und das Wählerverzeichnis. (2) Über das Wahlergebnis (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4) fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von seinen ...


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