Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung - TelekomBATZV)

V. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 594 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1987
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 900-10-4-45 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|
Eingangsformel
§ 1 Bewilligung von Altersteilzeit
§ 2 Telekom-Altersteilzeitzuschlag
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) angefügt und § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Telekom AG:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Bewilligung von Altersteilzeit


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Abweichend von § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes kann den bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit auch bewilligt werden, wenn

1.
sie bei Beginn der Altersteilzeit das 55. Lebensjahr vollendet haben,

2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,

3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2025 beginnt und sich über die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt sowie

4.
betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Altersteilzeit nach Absatz 1 ist spätestens drei Monate vor ihrem Beginn zu beantragen. Die Altersteilzeit kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden. Beamtinnen und Beamten, die vor der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt waren, kann Altersteilzeit nur im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden. In diesem Fall werden die Zeiten der Freistellung von der Arbeit so zusammengefasst, dass vor der Freistellung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist. Im Fall des § 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst zu leisten; wird dieser Umfang nur geringfügig unterschritten, bleibt dies in beiden Fällen unberücksichtigt.

(3) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. § 93 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung V. v. 4. September 2020 BGBl. I S. 1987 m.W.v. 19. September 2020

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Telekom-Altersteilzeitzuschlag


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zur Besoldung (Telekom-Altersteilzeitzuschlag). Für Höhe und Berechnung des Zuschlags gilt § 2 Absatz 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed