Artikel 5 - SEPA-Begleitgesetz (SEPA-BG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. April 2013 UKlaG § 14

§ 14 Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„3.
der Vorschriften betreffend Zahlungsdiensteverträge in

a)
den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

b)
der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 226 vom 9.10.2009, S. 11), die durch Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, und

c)
der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) oder".

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Zitierungen von Artikel 5 SEPA-Begleitgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SEPA-BG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEPA-BG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 5 AIFM-UmsG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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