Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlVermNV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 624 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 09.04.2013; FNA: 7849-2-4-4 Handelsklassen, Qualitätsnormen
| |

§ 4 Kennzeichnung von Geflügelfleisch



(1) 1Nicht vorverpacktes Geflügelfleisch oder Geflügelfleisch, das auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder das in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher, jedoch nicht zur Selbstbedienung, vorverpackt wird, darf nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit den Angaben nach Artikel 5 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 nach Maßgabe des Absatzes 2 gekennzeichnet ist. 2Satz 1 gilt nicht für die Angabe des Gesamtpreises und nicht für die Zulassungsnummer des Schlacht- und Zerlegungsbetriebs. 3Der Verbraucher ist auf die Nachfragemöglichkeit in Bezug auf den Gesamtpreis und Zulassungsnummer des Schlacht- und Zerlegungsbetriebs in geeigneter Form hinzuweisen.

(2) 1Die Angaben nach Absatz 1 sind auf einem Schild auf oder neben dem Geflügelfleisch oder auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett gut sichtbar, in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. 2Die Angaben nach Satz 1 dürfen auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache gemacht werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. 3Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2019Artikel 6 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
vom 04.01.2019 BGBl. I S. 2

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GFlVermNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFlVermNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GFlVermNV Ordnungswidrigkeiten (vom 18.03.2022)
... feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 6 EiFlRÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
... „sowie Zubereitungen aus Geflügelfleisch" eingefügt. 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ...