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§ 6a - Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlVermNV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 624 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 09.04.2013; FNA: 7849-2-4-4 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 6a Vorschriften für Geflügelerzeuger



(1) Geflügelerzeuger, die Geflügel unter Verwendung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festgelegten Begriffe vermarkten oder in Verkehr bringen, müssen über eine behördliche Zulassung verfügen.

(2) Die Zulassung ist auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu erteilen, wenn im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung festgestellt wurde, dass der Geflügelerzeuger die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 für die jeweilige Haltungsform festgelegten Haltungsvoraussetzungen erfüllt.



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Frühere Fassungen von § 6a Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2022Artikel 8 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
vom 10.03.2022 BGBl. I S. 428

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6a Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a GFlVermNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFlVermNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GFlVermNV Ordnungswidrigkeiten (vom 18.03.2022)
... 3 Satz 1 ein Los oder ein Bestandteil eines Loses vermarktet, 10. ohne Zulassung nach § 6a Absatz 1 Geflügel vermarktet oder in Verkehr bringt oder 11. einer vollziehbaren Anordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 8 MORÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
... (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74)" ersetzt. 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Vorschriften für Geflügelerzeuger  ... ersetzt. 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „ § 6a Vorschriften für Geflügelerzeuger (1) Geflügelerzeuger, die ... Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt: „10. ohne Zulassung nach § 6a Absatz 1 Geflügel vermarktet oder in Verkehr bringt oder". c) Die bisherige Nummer 10 ...