(1) Geflügelerzeuger, die Geflügel unter Verwendung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festgelegten Begriffe vermarkten oder in Verkehr bringen, müssen über eine behördliche Zulassung verfügen.
(2) Die Zulassung ist auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu erteilen, wenn im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung festgestellt wurde, dass der Geflügelerzeuger die in Anhang V der
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 für die jeweilige Haltungsform festgelegten Haltungsvoraussetzungen erfüllt.
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V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 8 MORÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch ... (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74)" ersetzt. 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Vorschriften für Geflügelerzeuger ... ersetzt. 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „ § 6a Vorschriften für Geflügelerzeuger (1) Geflügelerzeuger, die ... Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt: „10. ohne Zulassung nach § 6a Absatz 1 Geflügel vermarktet oder in Verkehr bringt oder". c) Die bisherige Nummer 10 ...