Änderung § 6a Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 18.03.2022

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§ 6a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung
§ 6a n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428

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§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Vorschriften für Geflügelerzeuger


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(1) Geflügelerzeuger, die Geflügel unter Verwendung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festgelegten Begriffe vermarkten oder in Verkehr bringen, müssen über eine behördliche Zulassung verfügen.

(2) Die Zulassung ist auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu erteilen, wenn im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung festgestellt wurde, dass der Geflügelerzeuger die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 für die jeweilige Haltungsform festgelegten Haltungsvoraussetzungen erfüllt.




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