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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (5. ElektroGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 657 (Nr. 16); Geltung ab 09.04.2013
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. April 2013 ElektroGKostV Anhang 1

Der Anhang 1 (Gebührenverzeichnis) zur Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1.04.c werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf andere" durch die Wörter „Prüfung der Garantie bei Verwendung einer nach Nummer 1.04.a und 1.04.b voll geprüften Garantie für eine neu zu registrierende" sowie die Wörter „je Geräteart" durch die Wörter „für eine noch nicht oder nicht mehr registrierte Geräteart" ersetzt und das Wort „weitere" gestrichen.

2.
In Nummer 2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „20,-" durch die Angabe „27,70" ersetzt.

3.
In Nummer 3 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „25,-" durch die Angabe „34,70" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. ElektroGKostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. ElektroGKostVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 657) geändert worden ist, wird wie folgt ...