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Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (5. ElektroGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 657 (Nr. 16); Geltung ab 09.04.2013
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Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. April 2013 ElektroGKostV Anhang 1

Der Anhang 1 (Gebührenverzeichnis) zur Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1.04.c werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf andere" durch die Wörter „Prüfung der Garantie bei Verwendung einer nach Nummer 1.04.a und 1.04.b voll geprüften Garantie für eine neu zu registrierende" sowie die Wörter „je Geräteart" durch die Wörter „für eine noch nicht oder nicht mehr registrierte Geräteart" ersetzt und das Wort „weitere" gestrichen.

2.
In Nummer 2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „20,-" durch die Angabe „27,70" ersetzt.

3.
In Nummer 3 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „25,-" durch die Angabe „34,70" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. April 2013.


Schlussformel



Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Peter Altmaier

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