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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik (MetallTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 628 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-79 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Herstellen von Bauteilen,

2.
Warten von Betriebsmitteln,

3.
Steuerungstechnik,

4.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,

5.
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montagetechnik:

1.
Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen,

2.
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,

3.
Herstellen von Verbindungen,

4.
Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen;

Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik:

1.
Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen,

2.
Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen,

3.
Trennen und Umformen,

4.
Fügen von Bauteilen,

5.
Aufbereiten und Schützen von Oberflächen;

Abschnitt D

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanungstechnik:

1.
Planen von Fertigungsprozessen,

2.
Einrichten von Werkzeugmaschinen und Fertigungssystemen,

3.
Herstellen von Werkstücken,

4.
Überwachen und Optimieren von Fertigungsprozessen;

Abschnitt E

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Umform- und Drahttechnik:

1.
Einrichten und Rüsten von Trenn- oder Umformmaschinen,

2.
Herstellen von Produkten,

3.
Überwachen und Optimieren von Produktionsprozessen,

4.
Oberflächen- und Wärmebehandlung;

Abschnitt F

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Ausführen der Arbeit.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MetallTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MetallTechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage MetallTechAusbV (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik
... 4 1 Herstellen von Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Werk- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach ... 18   2 Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten ... 3 Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer ... Sichern und Transportieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge unter ... und Demontieren von Bauteilen und Bau- gruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter ... und Vorbereiten von Montage- und Demontage- prozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf ... und Demontieren von Bauteilen und Bau- gruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der ...   14 3 Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) nichtlösbare Verbindungen, insbesondere ... und Optimieren von Montage- und Demonta- geprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich ... und Vorbereiten von Montage- und Demontage- prozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) a) Bearbeitungsverfahren unter Berücksichtigung ... und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) a) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsicht- ...   4 3 Trennen und Umformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) a) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und ...   5 4 Fügen von Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) a) Hilfskonstruktionen, Vorrichtungen und Schablonen ... und Schützen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) a) Oberflächen für das Auftragen von ... 4 1 Planen von Fertigungs- prozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf ... von Werkzeug- maschinen und Fertigungs- systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren ...   8 3 Herstellen von Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) a) Werkstücke unter Berücksichtigung der ... und Optimieren von Fertigungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) a) Fertigungsschritte überprüfen und ... und Rüsten von Trenn- oder Umform- maschinen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) a) Trenn- oder Umformverfahren produktbezogen aus- ...   12 2 Herstellen von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) a) Maß-, Form- oder Lagetoleranzen sowie Ober- ... und Optimieren von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich ... und Wärme- behandlung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) a) produktspezifische ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) a) Arbeiten kundenorientiert durchführen  ... 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) a) Informationsquellen auswählen, Informationen ... 7 Planen und Ausführen der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung ...