Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik (MetallTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 628 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-79 Berufliche Bildung

§ 6 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen einer funktionsfähigen Baugruppe statt.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer funktionsfähigen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel und technische Unterlagen anzuwenden, technologische Kennwerte zu ermitteln, erforderliche Berechnungen durchzuführen,

b)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu berücksichtigen,

c)
Bauteile manuell und maschinell zu bearbeiten, umzuformen und durch Schraubverbindungen zu fügen,

d)
Prüfmittel anzuwenden;

2.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück fertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsstück sechs Stunden und für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben 60 Minuten.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MetallTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MetallTechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MetallTechAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 , 7, 9, 11 und 13 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...