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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin (FertigMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 648 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-81 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Unterscheiden und Zuordnen
von Werk-, Hilfs- und
Betriebsstoffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
b) Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Verwendung nach zu-
ordnen, einsetzen und entsorgen
6 
2Einrichten von Maschinen
und technischen Systemen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
an Maschinen und technischen Systemen beachten
b) Maschinen und technische Systeme auf Beschädi-
gungen sichtprüfen
c) Fertigungsdaten bei der Inbetriebnahme von Maschi-
nen und technischen Systemen ermitteln, mit vorge-
gebenen Werten vergleichen und einstellen
d) Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und
Funktionstests durchführen
8 
3Herstellen von Bauteilen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a) Fertigungsverfahren auswählen
b) Halbzeuge für die Fertigung vorbereiten
c) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
d) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren manuell, ins-
besondere durch Feilen, Sägen, Reiben und Gewin-
deschneiden fertigen
e) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren maschinell,
insbesondere durch Bohren, Drehen, Fräsen und Ge-
windeschneiden fertigen
f) Werkstücke durch Trennen und Umformen fertigen
g) Werkstücke unter Beachtung der Qualitätsanforde-
rungen prüfen
22 
4Herstellen von Fügever-
bindungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a) Fügeverfahren unter Beachtung technologischer und
wirtschaftlicher Faktoren auswählen und anwenden
b) nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nie-
ten, Löten, Schweißen und Kleben, auch aus unter-
schiedlichen Werkstoffen herstellen
c) lösbare Verbindungen, insbesondere Schraub-, Stift-,
Klemm- und Steckverbindungen, herstellen
d) Verbindungen unter Beachtung der Qualitätsanforde-
rungen prüfen
12 
5Montieren und Demontieren
von Bauteilen und Bau-
gruppen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und nach
technischen Unterlagen zur Montage und Demon-
tage vorbereiten
b) Bauteile auf fehlerfreie Beschaffenheit sichtprüfen,
beurteilen und bei Abweichungen Maßnahmen ein-
leiten
12 
c) Montagewerkzeuge und Montagehilfsmittel auswäh-
len, einstellen und handhaben
d) Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrich-
ten, befestigen und sichern
e) Bauteile zu Baugruppen montieren und demontieren
  
f) Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern
und zuführen sowie nach technischen Unterlagen
und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuord-
nen
g) Drehmomente überprüfen und einstellen
h) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ergo-
nomischer Vorgaben in Montagelage bringen
i) Baugruppen zu Gesamtprodukten montieren und
demontieren
j) Baugruppen unter Beachtung der Qualitätsanforde-
rungen prüfen
 22
6Montieren, Anschließen und
Prüfen von elektrischen und
elektronischen Bauteilen und
Baugruppen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6)
a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
durch elektrischen Strom anwenden
b) elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen für
Montageaufgaben identifizieren
c) Leitungen anschlussfertig zurichten und Anschluss-
teile anbringen
d) elektrische Leitungen auf Beschädigung der Isolie-
rung sowie auf Durchgang prüfen
e) elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen nach
Verlege-, Montage- und Anschlussplänen verlegen,
befestigen und anschließen
f) Funktion montierter elektrischer und elektronischer
Bauteile und Baugruppen nach betrieblichen Vor-
gaben prüfen
 10
7Überwachen und Optimieren
von Montage- und Demon-
tageprozessen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7)
a) betriebliche Materialflusssysteme unterscheiden
b) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen,
Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Be-
seitigung ergreifen
c) Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Materialmen-
ge, Lagerflächenbedarf, Transport- und Arbeitsweg
im Arbeitsbereich nutzen
d) Montage- und Demontageschritte überprüfen und
optimieren
e) Fehler in Montage- und Demontageprozessen erken-
nen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumen-
tieren
 8
8Anwenden von Steuerungs-
technik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8)
a) Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion
unterscheiden
b) Steuerungstechnik anwenden
c) Regelungs- und Steuerungskomponenten über-
wachen
d) bei Störungen erste Maßnahmen einleiten
 4
9Prüfen und Einstellen von
Funktionen an Baugruppen
oder von Gesamtprodukten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 9)
a) Funktionen von Bauteilen und Baugruppen einstellen
b) Zusammenwirken von Baugruppen oder das Ge-
samtprodukt nach Vorgaben prüfen und einstellen
c) Baugruppen oder Gesamtprodukte kennzeichnen,
Übergabeprotokolle erstellen
 6
10Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 10)
a) Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge
auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der betrieblichen Vorschriften an-
wenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
 4
11Warten von Maschinen und
technischen Systemen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 11)
a) Maschinen und technische Systeme nach Wartungs-
und Inspektionsplänen warten und die Durchführung
dokumentieren
b) Verschleißteile an Maschinen und technischen Sys-
temen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung
austauschen sowie den Austausch veranlassen
c) Störungen an Maschinen und technischen Systemen
feststellen und Maßnahmen einleiten
d) Maschinen und technische Systeme nach betrieb-
lichen Vorgaben pflegen
 6


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
  c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-
bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen,
auswerten und anwenden
d) Normen, insbesondere zu Maßtoleranzen, zu geome-
trischen Tolerierungen sowie zu Oberflächenkenn-
zeichnungen, anwenden
e) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
8 
f) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
g) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
h) Informationen auch aus englischsprachigen techni-
schen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver-
wenden
i) Teambesprechungen organisieren und durchführen,
Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
j) Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen
k) Betriebsdaten-Informations-Systeme handhaben
 6
6Planen und Organisieren
der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 6)
a) Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer,
wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorga-
ben und Kennwerte auch im Team planen, Teilaufga-
ben organisieren
b) Montagepläne erstellen
c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
d) Werkzeuge und Materialien termingerecht anfordern,
prüfen, transportieren und bereitstellen
4 
  e) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
f) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
g) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
h) eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
 4
7 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden
b) Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prü-
fen, Maßnahmen einleiten
c) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-
mentieren
e) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
f) Korrekturmaßnahmen einleiten und dokumentieren
6 
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
h) Maschinendaten in betriebliche Datensysteme ein-
pflegen und auswerten
i) produktions- und instandsetzungstechnische Daten
erfassen, beurteilen und dokumentieren
j) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und doku-
mentieren
 8