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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin (FertigMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 648 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-81 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Fertigungsmechaniker und Fertigungsmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Unterscheiden und Zuordnen von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen,

2.
Einrichten von Maschinen und technischen Systemen,

3.
Herstellen von Bauteilen,

4.
Herstellen von Fügeverbindungen,

5.
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,

6.
Montieren, Anschließen und Prüfen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen,

7.
Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen,

8.
Anwenden von Steuerungstechnik,

9.
Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen oder von Gesamtprodukten,

10.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,

11.
Warten von Maschinen und technischen Systemen;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Abschlussprüfung



Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.


§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen einer funktionsfähigen Baugruppe.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer funktionsfähigen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Informationen zu beschaffen, technische Unterlagen auszuwählen, zu bewerten und anzuwenden,

b)
Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer Vorgaben zu planen, technologische Kennwerte zu ermitteln, erforderliche Berechnungen durchzuführen, Arbeitsmittel auszuwählen und anzuwenden,

c)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen zu beurteilen,

d)
Fertigungsverfahren auszuwählen, Bauteile manuell und maschinell zu bearbeiten,

e)
Bauteile zu Baugruppen zu montieren, funktionsgerecht auszurichten, zu befestigen und zu sichern, Funktionen zu überprüfen,

f)
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Ergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten,

g)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu berücksichtigen;

2.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Dabei entfallen auf die Anfertigung des Prüfungsstücks sechseinhalb Stunden und auf die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben 90 Minuten.


§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Montageauftrag,

2.
Auftrags- und Funktionsanalyse,

3.
Montagetechnik sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Montageauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Art und Umfang von Montageaufträgen zu klären, spezifische Leistungen festzustellen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,

b)
Informationen für die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung betrieblicher, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie zu dokumentieren,

c)
Montageaufträge unter Berücksichtigung von Aspekten zur Arbeitssicherheit, zum Umweltschutz sowie Terminvorgaben durchzuführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden, Ursachen von Qualitätsabweichungen festzustellen, Korrekturmaßnahmen einzuleiten und zu dokumentieren, Materialfluss sicherzustellen,

d)
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden, Arbeitsergebnisse zu kontrollieren, zu beurteilen und zu dokumentieren, Auftragsabläufe zu bewerten und zu dokumentieren;

2.
Prüfungsvariante 1

a)
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,

b)
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt sechseinhalb Stunden, für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;

3.
Prüfungsvariante 2

a)
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht, vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie dazu ein situatives Fachgespräch führen,

b)
die Prüfungszeit für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Arbeitsaufgabe einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt sieben Stunden; dabei entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe zweieinhalb Stunden sowie innerhalb dieser Zeit auf das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

4.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
technische Unterlagen anzuwenden, Skizzen anzufertigen,

b)
Funktionen von Baugruppen und Systemen zu erläutern,

c)
Fehler festzustellen und zu analysieren,

d)
Montage- und Demontagepläne anzupassen,

e)
Methoden des Qualitätsmanagements anzuwenden,

f)
Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion zu unterscheiden und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Montagetechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Diagramme anzuwenden,

b)
mathematische Berechnungen durchzuführen,

c)
Verbindungstechniken zu unterscheiden und auszuwählen,

d)
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzulegen,

e)
Materialflusssysteme zu unterscheiden und zu beschreiben;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelungen



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen einer funktionsfähigen Baugruppe 40 Prozent,

2.
Montageauftrag 30 Prozent,

3.
Auftrags- und Funktionsanalyse 10 Prozent,

4.
Montagetechnik 10 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Montageauftrag mit mindestens „ausreichend",

3.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, Auftrags- und Funktionsanalyse, Montagetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


§ 9 Anrechnungsregelung



Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Montagetechnik kann unter Berücksichtigung der hierbei erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 10 ändert mWv. 1. August 2013 FertigMechAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsmechanikerin vom 20. Juni 1997 (BGBl. I S. 1453) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer


Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Unterscheiden und Zuordnen
von Werk-, Hilfs- und
Betriebsstoffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
b) Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Verwendung nach zu-
ordnen, einsetzen und entsorgen
6 
2Einrichten von Maschinen
und technischen Systemen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
an Maschinen und technischen Systemen beachten
b) Maschinen und technische Systeme auf Beschädi-
gungen sichtprüfen
c) Fertigungsdaten bei der Inbetriebnahme von Maschi-
nen und technischen Systemen ermitteln, mit vorge-
gebenen Werten vergleichen und einstellen
d) Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und
Funktionstests durchführen
8 
3Herstellen von Bauteilen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a) Fertigungsverfahren auswählen
b) Halbzeuge für die Fertigung vorbereiten
c) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
d) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren manuell, ins-
besondere durch Feilen, Sägen, Reiben und Gewin-
deschneiden fertigen
e) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren maschinell,
insbesondere durch Bohren, Drehen, Fräsen und Ge-
windeschneiden fertigen
f) Werkstücke durch Trennen und Umformen fertigen
g) Werkstücke unter Beachtung der Qualitätsanforde-
rungen prüfen
22 
4Herstellen von Fügever-
bindungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a) Fügeverfahren unter Beachtung technologischer und
wirtschaftlicher Faktoren auswählen und anwenden
b) nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nie-
ten, Löten, Schweißen und Kleben, auch aus unter-
schiedlichen Werkstoffen herstellen
c) lösbare Verbindungen, insbesondere Schraub-, Stift-,
Klemm- und Steckverbindungen, herstellen
d) Verbindungen unter Beachtung der Qualitätsanforde-
rungen prüfen
12 
5Montieren und Demontieren
von Bauteilen und Bau-
gruppen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und nach
technischen Unterlagen zur Montage und Demon-
tage vorbereiten
b) Bauteile auf fehlerfreie Beschaffenheit sichtprüfen,
beurteilen und bei Abweichungen Maßnahmen ein-
leiten
12 
c) Montagewerkzeuge und Montagehilfsmittel auswäh-
len, einstellen und handhaben
d) Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrich-
ten, befestigen und sichern
e) Bauteile zu Baugruppen montieren und demontieren
  
f) Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern
und zuführen sowie nach technischen Unterlagen
und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuord-
nen
g) Drehmomente überprüfen und einstellen
h) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ergo-
nomischer Vorgaben in Montagelage bringen
i) Baugruppen zu Gesamtprodukten montieren und
demontieren
j) Baugruppen unter Beachtung der Qualitätsanforde-
rungen prüfen
 22
6Montieren, Anschließen und
Prüfen von elektrischen und
elektronischen Bauteilen und
Baugruppen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6)
a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
durch elektrischen Strom anwenden
b) elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen für
Montageaufgaben identifizieren
c) Leitungen anschlussfertig zurichten und Anschluss-
teile anbringen
d) elektrische Leitungen auf Beschädigung der Isolie-
rung sowie auf Durchgang prüfen
e) elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen nach
Verlege-, Montage- und Anschlussplänen verlegen,
befestigen und anschließen
f) Funktion montierter elektrischer und elektronischer
Bauteile und Baugruppen nach betrieblichen Vor-
gaben prüfen
 10
7Überwachen und Optimieren
von Montage- und Demon-
tageprozessen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7)
a) betriebliche Materialflusssysteme unterscheiden
b) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen,
Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Be-
seitigung ergreifen
c) Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Materialmen-
ge, Lagerflächenbedarf, Transport- und Arbeitsweg
im Arbeitsbereich nutzen
d) Montage- und Demontageschritte überprüfen und
optimieren
e) Fehler in Montage- und Demontageprozessen erken-
nen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumen-
tieren
 8
8Anwenden von Steuerungs-
technik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8)
a) Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion
unterscheiden
b) Steuerungstechnik anwenden
c) Regelungs- und Steuerungskomponenten über-
wachen
d) bei Störungen erste Maßnahmen einleiten
 4
9Prüfen und Einstellen von
Funktionen an Baugruppen
oder von Gesamtprodukten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 9)
a) Funktionen von Bauteilen und Baugruppen einstellen
b) Zusammenwirken von Baugruppen oder das Ge-
samtprodukt nach Vorgaben prüfen und einstellen
c) Baugruppen oder Gesamtprodukte kennzeichnen,
Übergabeprotokolle erstellen
 6
10Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 10)
a) Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge
auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der betrieblichen Vorschriften an-
wenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
 4
11Warten von Maschinen und
technischen Systemen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 11)
a) Maschinen und technische Systeme nach Wartungs-
und Inspektionsplänen warten und die Durchführung
dokumentieren
b) Verschleißteile an Maschinen und technischen Sys-
temen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung
austauschen sowie den Austausch veranlassen
c) Störungen an Maschinen und technischen Systemen
feststellen und Maßnahmen einleiten
d) Maschinen und technische Systeme nach betrieb-
lichen Vorgaben pflegen
 6


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
  c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-
bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen,
auswerten und anwenden
d) Normen, insbesondere zu Maßtoleranzen, zu geome-
trischen Tolerierungen sowie zu Oberflächenkenn-
zeichnungen, anwenden
e) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
8 
f) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
g) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
h) Informationen auch aus englischsprachigen techni-
schen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver-
wenden
i) Teambesprechungen organisieren und durchführen,
Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
j) Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen
k) Betriebsdaten-Informations-Systeme handhaben
 6
6Planen und Organisieren
der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 6)
a) Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer,
wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorga-
ben und Kennwerte auch im Team planen, Teilaufga-
ben organisieren
b) Montagepläne erstellen
c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
d) Werkzeuge und Materialien termingerecht anfordern,
prüfen, transportieren und bereitstellen
4 
  e) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
f) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
g) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
h) eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
 4
7 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden
b) Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prü-
fen, Maßnahmen einleiten
c) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-
mentieren
e) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
f) Korrekturmaßnahmen einleiten und dokumentieren
6 
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
h) Maschinendaten in betriebliche Datensysteme ein-
pflegen und auswerten
i) produktions- und instandsetzungstechnische Daten
erfassen, beurteilen und dokumentieren
j) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und doku-
mentieren
 8