§ 21 - Wohngeldverordnung (WoGV)

neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 102
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 8601-1-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 21 Verfahrensgrundsätze


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die technischen Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichsverfahrens nach § 16, insbesondere des Aufbaus, der Übermittlung sowie der Prüfung und Berichtigung der Datensätze, sind von der Datenstelle, dem Bundeszentralamt für Steuern, der Deutschen Post AG, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und den für die Durchführung des Wohngeldgesetzes zuständigen obersten Landesbehörden in einheitlichen Verfahrensgrundsätzen einvernehmlich festzulegen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Festlegung der Verfahrensgrundsätze zu hören. Die Verfahrensgrundsätze sind von der Datenstelle auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung zu veröffentlichen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung V. v. 11. Dezember 2012 BGBl. I S. 2654 m.W.v. 1. Januar 2013

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Frühere Fassungen von § 21 WoGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
vom 11.12.2012 BGBl. I S. 2654

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 21 WoGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 WoGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 WoGV Anwendungsbereich (vom 01.01.2017)
... §§ 17 bis 22 gelten für den automatisierten Datenabgleich nach § 33 Absatz 5 in Verbindung mit ... der Landesregierungen, die über die Regelungen der §§ 16 bis 22 hinausgehen, bleiben ...
§ 19 WoGV Anforderungen an die Datenübermittlung und Datenspeicherung (vom 01.01.2013)
... ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze (§ 21 ) zu unterrichten. Sie soll die abgelehnten Datensätze unverzüglich berichtigen und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2654
Artikel 1 11. WoGVÄndV Änderung der Wohngeldverordnung
...  § 20 Weiterverwendung der Antwortdatensätze § 21 Verfahrensgrundsätze § 22 Kosten". 2. § 11 Absatz 2 ... Datenabgleichs § 16 Anwendungsbereich Die §§ 17 bis 22 gelten für den automatisierten Datenabgleich nach § 33 Absatz 5 in Verbindung mit ... Rechtsverordnungen der Landesregierungen, die über die Regelungen der §§ 16 bis 22 hinausgehen, bleiben unberührt. § 17 Abgleichszeitraum und ... ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze (§ 21 ) zu unterrichten. Sie soll die abgelehnten Datensätze unverzüglich berichtigen und ... Löschung der Daten erst bei Löschung der Akte im Wohngeldverfahren. § 21 Verfahrensgrundsätze Die technischen Einzelheiten des automatisierten ...


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