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Änderung § 5 WoGV vom 01.01.2009
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§ 5 WoGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 5 WoGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Nicht feststehende Betriebskosten | |
(Text alte Fassung) Stehen bei der Entscheidung über den Antrag auf Mietzuschuss die Umlagen für Betriebskosten ganz oder teilweise nicht fest, so sind Erfahrungswerte als Pauschbeträge anzusetzen. | (Text neue Fassung) Stehen bei der Entscheidung über den Mietzuschussantrag die Umlagen für Betriebskosten ganz oder teilweise nicht fest, sind Erfahrungswerte als Pauschbeträge anzusetzen. |
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