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Änderung § 10 WoGV vom 01.01.2009

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§ 11 WoGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 10 WoGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856

(Text alte Fassung)

§ 11 Fremdmittel


(Text neue Fassung)

§ 10 Fremdmittel


(Textabschnitt unverändert)

Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind

1. Darlehen,

2. gestundete Restkaufgelder,

3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks

ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.