§ 11 WoGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 10 WoGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 |
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(Text alte Fassung)§ 11 Fremdmittel | (Text neue Fassung)§ 10 Fremdmittel |
(Textabschnitt unverändert) Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind 1. Darlehen, 2. gestundete Restkaufgelder, 3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht. |