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Änderung § 17 WoGV vom 01.01.2009

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§ 17 WoGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 17 WoGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Überleitungsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Vorschriften dieser Verordnung über einen Antrag auf Wohngeld noch nicht entschieden, so ist für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Änderung das bis dahin geltende Recht anzuwenden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)