Die durch dieses Gesetz geänderten sorgerechtlichen Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und der eingefügte §
155a des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf der Grundlage der gerichtlichen Praxis zur Übertragung der gemeinsamen Sorge fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu evaluieren. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat hierüber dem Deutschen Bundestag einen Bericht vorzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147