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§ 17 - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; aufgehoben durch § 49 B. v. 23.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 134
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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§ 17 Ausschluß der Öffentlichkeit



(1) Über den Ausschluß der Öffentlichkeit für einen Beratungsgegenstand wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist bekanntzugeben.

(2) Die Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung sind vertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes beschließt.


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siehe Artikel 52 Abs. 3 Satz 3 und 4 GG



 

Zitierungen von § 17 Geschäftsordnung des Bundesrates

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GO-BR verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BR selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 GO-BR Fragerecht
... die Öffentlichkeit für die Dauer der Behandlung der Frage auszuschließen. § 17 findet entsprechend Anwendung. (5) Die Behandlung einer Frage in der Sitzung ...
§ 34 GO-BR Sitzungsbericht
...  (2) Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 17 Abs. 2). Der Bundesrat kann bestimmen, daß über eine nichtöffentliche Sitzung ein ...
§ 45f GO-BR Öffentlichkeit
... sie über den Ausschluß der Öffentlichkeit. Im übrigen ist § 17 entsprechend anzuwenden. (2) Beschlüsse der Europakammer und ihre ...