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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.05.2025 aufgehoben
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§ 20 - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; aufgehoben durch § 49 B. v. 23.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 134
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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§ 20 Leitung der Sitzung



(1) Der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.

(2) Sind Präsident und Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt der dem Lebensalter nach älteste Regierungschef die Leitung der Sitzung.