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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.05.2025 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 45 - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; aufgehoben durch § 49 B. v. 23.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 134
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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§ 45 Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse
§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Sekretär des federführenden Ausschusses stellt die Empfehlungen der Ausschüsse zu jeder Vorlage zusammen und leitet sie den Vertretungen der Länder zu.
Zitierungen von § 45 Geschäftsordnung des Bundesrates
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 GO-BR verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BR selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37a GO-BR Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund (vom 17.09.2022)
... festzustellen. (3) § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und §§ 38 bis 45 sind entsprechend ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1059/a15458.htm
