§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 27.03.2021 geltenden Fassung durch B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Ausweise, Fahrkarten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen Ausweis über seine Eigenschaft als Bundesratsmitglied. 2 Die Mitglieder des Bundesrates erhalten außerdem Fahrkarten für die Bundesbahn und die Bundespost. | (Text neue Fassung) (1) 1 Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen Ausweis über seine Eigenschaft als Bundesratsmitglied. 2 Die Mitglieder des Bundesrates erhalten außerdem Fahrkarten für die Deutsche Bahn AG. |
(2) Ausweise und Fahrkarten sind eine Woche nach Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben. |