Änderung § 11 Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27.03.2021

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Ausschüsse


(1) 1 Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. 2 Er kann für besondere Angelegenheiten weitere Ausschüsse einsetzen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Länder sind in jedem Ausschuß durch ein Mitglied des Bundesrates, ein anderes Mitglied oder einen Beauftragten ihrer Regierung vertreten.

(Text neue Fassung)

(2) Die Länder sind in jedem Ausschuss durch ein oder mehrere Mitglieder des Bundesrates oder Beauftragte ihrer Regierung vertreten.

(3) 1 Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Ausschußmitglieder schriftlich mit. 2 Diese Mitteilungen werden den Ausschüssen bekanntgegeben.

(4) 1 Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung der Mitglieder des Vermittlungsausschusses. 2 Der Präsident oder in seinem Auftrag der Direktor des Bundesrates teilt die Namen der Mitglieder und der Stellvertreter dem Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses mit.


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siehe Artikel 52 Abs. 4 GG






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