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Änderung § 42 Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27.03.2021

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§ 42 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung
§ 42 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2021 geltenden Fassung
durch Bekanntmachung B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Beschlüsse


(Text neue Fassung)

§ 42 Beschlüsse, Stimmberechtigung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Länder vertreten ist.

(2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine Stimme.

(3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

vorherige Änderung

 


(4) 1 Stimmberechtigt sind die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Bundesrates und Beauftragten der Landesregierungen. 2 Sind mehrere stimmberechtigte Personen eines Landes anwesend, regelt das Land die Stimmabgabe intern.


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