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Änderung Geschäftsordnung des Bundesrates vom 01.10.2006

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§ 45i a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 22.09.2006 BGBl. I 2176
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45i Vertreter der Länder


(Text neue Fassung)


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(1) Benennt der Bundesrat Vertreter zu Verhandlungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, so sind diese Vertreter an Beschlüsse des Bundesrates gebunden. Das den Vertreter stellende Land soll auf weitere Beschlüsse hinwirken, sofern im Hinblick auf den Fortgang der Verhandlungen hierzu Anlaß besteht. Auch jedes andere Land kann weitere Beschlüsse beantragen. Das gleiche kann ein Ausschuß empfehlen, dem der entsprechende Beratungsgegenstand zugewiesen ist.

(2) Die Vertreter berichten unverzüglich im Anschluß an eine Sitzung des jeweiligen Gremiums über die die Länder insbesondere interessierenden Gesichtspunkte. Die Berichte werden in der Regel schriftlich erstattet. Die Vertreter berichten darüber hinaus, wenn im Hinblick auf die Verhandlungen erneuter Beratungsbedarf besteht, oder wenn ein Land oder ein beteiligter Ausschuß dies verlangen.