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Änderung § 45b Geschäftsordnung des Bundesrates vom 01.10.2006

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§ 45b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 45b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch B v. 22.09.2006 BGBl. I 2176
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45b Europakammer


(Text alte Fassung)

(1) Der Bundesrat bildet eine Europakammer, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten. Die Zuständigkeit der Europakammer richtet sich nach § 45d.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bundesrat bildet eine Europakammer, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten.

(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Bundesrates als Mitglied in die Europakammer. Seine weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Bundesrates sind stellvertretende Mitglieder der Europakammer.

(3) Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung des Mitgliedes der Europakammer schriftlich mit. Die Mitteilung wird der Europakammer bekanntgegeben.


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siehe Artikel 52 Abs. 3a GG