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Änderung § 45c Geschäftsordnung des Bundesrates vom 12.10.2007

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§ 45c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.10.2007 geltenden Fassung
§ 45c n.F. (neue Fassung)
in der am 12.10.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 08.06.2007 BGBl. I S. 1057
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45c Vorsitzende der Europakammer


(Text alte Fassung)

(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache den Vorsitzenden, den ersten, den zweiten und den dritten stellvertretenden Vorsitzenden der Europakammer für ein Jahr aus der Mitte der Mitglieder der Europakammer.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache den Vorsitzenden, den ersten und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der Europakammer für ein Jahr aus der Mitte der Mitglieder der Europakammer.

(2) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.