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Änderung § 8 Geschäftsordnung des Bundesrates vom 12.10.2007

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.10.2007 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.10.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 08.06.2007 BGBl. I S. 1057

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Präsidium


(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium.

(2) Das Präsidium stellt nach Beratung im Ständigen Beirat den Entwurf des Haushaltsplanes für den Bundesrat auf. Es entscheidet über die inneren Angelegenheiten des Bundesrates, soweit die Befugnis zur Entscheidung weder dem Bundesrat vorbehalten ist noch dem Präsidenten obliegt. Der Bundesrat kann das Präsidium mit der Ausführung seiner Beschlüsse beauftragen.

(3) Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet dessen Sitzungen. Er hat das Präsidium einzuberufen, wenn ein Vizepräsident es verlangt.

(Text alte Fassung)

(4) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Es beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

(5)
In dringenden Fällen kann der Präsident Beschlüsse des Präsidiums im Wege der Umfrage herbeiführen.

(6)
Über jede Sitzung des Präsidiums ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muß mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis enthalten.

(Text neue Fassung)

(4) In dringenden Fällen kann der Präsident Beschlüsse des Präsidiums im Wege der Umfrage herbeiführen.

(5)
Über jede Sitzung des Präsidiums ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muß mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis enthalten.