Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung (2. DepVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel *)



Auf Grund

-
des § 10 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 4, 5, 6 und 7 und Absatz 3, des § 16 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, 5 und 6 und Absatz 3, des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6 Buchstabe a und b sowie des § 65 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), nach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie

-
des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist,

und hinsichtlich des § 10 Absatz 1 Nummer 4 und des § 65 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages verordnet die Bundesregierung:

---

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/97/EU des Rates vom 5. Dezember 2011 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber (ABl. L 328 vom 10.12.2011, S. 49).



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