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Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung (2. DepVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel *)



Auf Grund

-
des § 10 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 4, 5, 6 und 7 und Absatz 3, des § 16 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, 5 und 6 und Absatz 3, des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6 Buchstabe a und b sowie des § 65 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), nach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie

-
des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist,

und hinsichtlich des § 10 Absatz 1 Nummer 4 und des § 65 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages verordnet die Bundesregierung:

---

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/97/EU des Rates vom 5. Dezember 2011 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber (ABl. L 328 vom 10.12.2011, S. 49).


Artikel 1 Änderung der Deponieverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2013 DepV § 6, § 7, § 8, § 14, § 23, § 26, § 28, Anhang 1, Anhang 3, Anhang 4, Anhang 6 (neu)

Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 28 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Anhang 5 wird die Angabe „§ 23 Satz 1" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

„Anhang 6 Besondere Anforderungen an die zeitweilige Lagerung von metallischen Quecksilberabfällen bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr in Langzeitlagern (zu § 23 Absatz 2 Satz 1)".

2.
In § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „oder Abfälle auf Gipsbasis" durch die Wörter „oder gipshaltige Abfälle" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „mit einem wasserlöslichen Anteil von mehr als 10 Gewichtsprozent" durch die Wörter „, die in einem Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 einen Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen von mehr als 10.000 Milligramm pro Liter aufweisen," ersetzt.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „nach Satz 5" durch die Wörter „nach Satz 6" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „Masse," das Wort „Kontrolle" eingefügt.

bbb)
In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Nummer 2" die Angabe „und 4" gestrichen.

c)
In Absatz 8 Nummer 4 werden nach den Wörtern „nicht mehr als 5 Volumenprozent an" die Wörter „mineralischen oder inerten" eingefügt und die Wörter „, insbesondere Metalle, Kunststoffe, Humus, Holz und Gummi," gestrichen.

5.
In § 14 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „, wie insbesondere gipshaltige Abfälle, für deren Verwendung keine Eignung nach Anhang 1 Nummer 2.1.2 Satz 1 nachgewiesen wurde" eingefügt.

6.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend vom Verbot der Langzeitlagerung flüssiger Abfälle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 für Langzeitlager der Klasse III und nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 1 für Langzeitlager der Klasse IV dürfen metallische Quecksilberabfälle in einem Langzeitlager der Klasse III oder IV gelagert werden, wenn

1.
das Langzeitlager nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dafür zugelassen ist,

2.
der Betreiber des Langzeitlagers die Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 1 und 4 sowie des Absatzes 5 erfüllt und

3.
der für die Befüllung der Behälter mit metallischen Quecksilberabfällen Verantwortliche (Befüller) die Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 2 und 3 sowie der Absätze 3 und 4 einhält.

Über die Anforderungen des Satzes 1 hinaus sind bei Langzeitlagern der Klasse III auch die Anforderungen der Störfall-Verordnung einzuhalten. Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 sowie Absatz 5 sind bei der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern der Klasse III und IV nicht anzuwenden. Abweichend von § 2 Nummer 23 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist bei der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern der Klasse III die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 nicht erforderlich."

b)
Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:

„(3) Der Befüller hat die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 6 Nummer 2 Buchstabe a und b stichprobenartig durch eine Kontrolluntersuchung je angefangene 10 Megagramm metallischer Quecksilberabfälle durch einen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen prüfen und schriftlich bestätigen zu lassen; § 24 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Befüller hat dem Betreiber des Langzeitlagers, der die nach Satz 1 untersuchten metallischen Quecksilberabfälle annimmt, die Bestätigung des Sachverständigen unverzüglich zuzuleiten. Eine zweite Ausfertigung hat der Befüller fünf Jahre seit der Erstellung aufzubewahren.

(4) Der Befüller hat für jeden Behälter mit metallischen Quecksilberabfällen eine mit der Identifikationsnummer des Behälters gekennzeichnete Bescheinigung zu erstellen, die folgende Angaben enthalten muss:

1.
Name und Anschrift des Abfallerzeugers,

2.
Name und Anschrift des für die Befüllung Verantwortlichen,

3.
Ort und Datum der Befüllung,

4.
Quecksilberabfallmenge und Befüllungsgrad,

5.
Analysebericht über den Reinheitsgrad des Quecksilberabfalls nach Anhang 6 Nummer 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Beschreibung der Verunreinigungen,

6.
Bestätigung, dass der Behälter nach der Befüllung keine aufgeschwommenen Verunreinigungen in Form einer wässrigen oder öligen Phase enthält,

7.
Bestätigung, dass der Behälter ausschließlich für die Beförderung oder Lagerung von metallischen Quecksilberabfällen verwendet wurde,

8.
Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 3 Buchstabe a und c sowie

9.
soweit im Einzelfall erforderlich, weitere für die Entsorgung relevante Anmerkungen.

Bei Anlieferung der metallischen Quecksilberabfälle ist dem Betreiber des Langzeitlagers die Bescheinigung zusammen mit dem Behälter vorzulegen. Eine zweite Ausfertigung hat der Befüller fünf Jahre seit der Erstellung aufzubewahren.

(5) Der Betreiber des Langzeitlagers hat nach der Beendigung der Lagerung folgende Unterlagen drei Jahre lang aufzubewahren:

1.
die Bestätigung des Sachverständigen nach Absatz 3 Satz 1,

2.
die Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1,

3.
die Dokumentation der Wartung nach Anhang 6 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc,

4.
die Protokolle der Sichtkontrollen nach Anhang 6 Nummer 4 Buchstabe c,

5.
die Meldungen über Freisetzungen von Quecksilber nach Anhang 6 Nummer 4 Buchstabe e sowie

6.
die Aufzeichnungen über die Entnahme und Versendung der metallischen Quecksilberabfälle nach ihrer zeitweiligen Lagerung sowie über den Bestimmungsort und die vorgesehene Behandlung.

(6) Bei Aschen aus der Klärschlammmonoverbrennung, die nicht gemeinsam und ohne Vermischung mit anderen Abfällen zum Zwecke einer späteren Rückgewinnung des Phosphors in einem Langzeitlager gelagert werden, kann auf Antrag eine Ausnahme von der Nachweispflicht gemäß Absatz 1 Satz 2 zugelassen werden. Die Ausnahme ist auf maximal fünf Jahre zu befristen; sie kann befristet verlängert werden. Für eine Lagerung über den 30. Juni 2023 hinaus ist eine Ausnahme gemäß Satz 1 nicht zulässig."

7.
In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei einer Deponie oder einem Deponieabschnitt" durch die Wörter „eine Deponie oder ein Deponieabschnitt", die Wörter „für die Festlegungen" durch die Wörter „für die oder den Festlegungen" und die Wörter „§ 35 Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 39 oder § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes" durch die Wörter „§ 31 Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist," ersetzt.

8.
§ 28 wird wie folgt gefasst:

„§ 28 Übergangsvorschriften

Abweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und § 23 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1, kann bis zum 1. Mai 2015 als fremdprüfende Stelle auch beauftragt werden, wer nicht abschließend nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 16 akkreditiert ist, sich aber nachweislich im Akkreditierungsverfahren befindet und über ausreichendes fach- und sachkundiges Personal verfügt."

9.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 7 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist," durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Richtlinie 89/106/EWG tragen" durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen" ersetzt.

bb)
Satz 10 wird wie folgt gefasst:

„Die Herstellbarkeit der Abdichtungskomponenten und des Abdichtungssystems sowie der durch technische Maßnahmen geschaffenen, vervollständigten oder verbesserten geologischen Barriere ist vor deren Errichtung unter Baustellenbedingungen durch Ausführung von Probefeldern gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen."

cc)
Satz 16 wird wie folgt gefasst:

„Die fremdprüfende Stelle muss nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 (Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen) als Inspektionsstelle für die Fremdprüfung im Deponiebau und nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08, 2. Berichtigung 2007-05 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) als Prüflaboratorium akkreditiert sein. Spezielle Prüfungen können vom Fremdprüfer an eine unabhängige Institution vergeben werden, die für diese Prüfungen akkreditiert ist."

b)
Nummer 2.3.2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ersetzt werden." durch die Wörter „ersetzt werden, wenn die Folgenutzung dies erfordert." ersetzt.

bb)
Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Nach Aufgabe der die technische Funktionsschicht begründenden Nutzung ist die Rekultivierungsschicht so herzustellen, dass die Anforderungen der Nummer 2.3.1 erfüllt werden."

10.
Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 2 Satz 9" durch die Wörter „Nummer 2 Satz 11" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Satz 5 werden die Wörter „wasserlöslicher Anteil" durch die Wörter „Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen" ersetzt.

c)
Tabelle 2 Nummer 3.20 wird wie folgt geändert:

aa)
In Spalte 2 wird nach dem Wort „Feststoffen" das Fußnotenzeichen „12)" eingefügt.

bb)
In den Spalten 4 bis 8 wird vor dem Zahlenwert jeweils die Angabe „≤" eingefügt.

d)
Nach Tabelle 2 werden die Fußnoten 3, 4, 5 und 6 wie folgt gefasst:

„3)
Eine Überschreitung des Zuordnungswertes ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei Bodenaushub (Abfallschlüssel 17 05 04 und 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) und bei Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) zulässig, wenn

a)
die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Bestandteile des Bodenaushubes oder des Baggergutes zurückgeht,

b)
sonstige Fremdbestandteile nicht mehr als 5 Volumenprozent ausmachen,

c)
bei der gemeinsamen Ablagerung mit gipshaltigen Abfällen der DOC-Wert maximal 80 mg/l beträgt,

d)
auf der Deponie, dem Deponieabschnitt oder dem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnitts ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden und

e)
das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird.

4)
Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen; zu Letzteren gehören insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie. Bei gemeinsamer Ablagerung mit gipshaltigen Abfällen darf der TOC-Wert der in Satz 1 genannten Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe maximal 5 Masseprozent betragen. Eine Überschreitung dieses TOC-Wertes ist zulässig, wenn der DOC-Wert maximal 80 mg/l beträgt.

5)
Gilt nicht für Asphalt auf Bitumen- oder auf Teerbasis.

6)
Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nach Anhang 4 Nummer 3.2.2 nachzuweisen, dass in dem Säuleneluat bei einem Flüssigkeits-Feststoffverhältnis von 2:1 ein Wert von 0,2 µg/l nicht überschritten wird."

e)
Die Fußnoten 10, 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

„10)
Auf Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis nur anzuwenden, wenn sie gemeinsam mit gefährlichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.

11)
Überschreitungen des DOC-Wertes bis maximal 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt keine gipshaltigen Abfälle und seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.

12)
Nummer 3.20 kann, außer in den Fällen gemäß Spalte 9 (Rekultivierungsschicht), gleichwertig zu den Nummern 3.11 und 3.12 angewandt werden."

11.
Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3.1.1 Satz 3 werden die Wörter „gemäß Nummer 3.2.22" durch die Wörter „gemäß Nummer 3.2.24" ersetzt.

b)
In Nummer 3.1.8 werden die Wörter „Ausgabe August 1999" durch die Wörter „Ausgabe März 2011" ersetzt.

c)
In Nummer 3.1.10 wird nach den Wörtern „DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009" das Wort „Bodenverfahren" durch das Wort „Bodenbeschaffenheit" ersetzt.

d)
Nummer 3.1.11 wird wie folgt gefasst:

„3.1.11
Quecksilber

DIN EN ISO 12846, Ausgabe August 2012

Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) mit und ohne Anreicherung

Alternativ:

DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008

Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie".

e)
Nummer 3.2.1.1 wird wie folgt gefasst:

„3.2.1.1
Eluatherstellung mit Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis 10/1

DIN EN 12457-4, Ausgabe Januar 2003

Charakterisierung von Abfällen - Auslaugung; Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen - Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung)".

f)
In den Nummern 3.2.6, 3.2.7, 3.2.8, 3.2.9 und 3.2.10 wird jeweils nach den Wörtern „DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009" das Wort „Bodenverfahren" durch das Wort „Bodenbeschaffenheit" ersetzt.

g)
Nummer 3.2.11 wird wie folgt gefasst:

„3.2.11
Quecksilber

DIN EN ISO 12846, Ausgabe August 2012

Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) mit und ohne Anreicherung

Alternativ:

DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008

Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie".

h)
In Nummer 3.2.12 wird nach den Wörtern „DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009" das Wort „Bodenverfahren" durch das Wort „Bodenbeschaffenheit" ersetzt.

i)
Nummer 3.2.15 wird wie folgt gefasst:

„3.2.15
Cyanide, leicht freisetzbar

DIN 38405-13, Ausgabe April 2011

Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Anionen (Gruppe D) - Teil 13: Bestimmung von Cyaniden (D 13)

Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN ISO 17380, Ausgabe Mai 2006 Bodenbeschaffenheit - Bestimmung des Gehalts an gesamtem Cyanid und leicht freisetzbarem Cyanid - Verfahren mit kontinuierlicher Fließanalyse

Alternativ:

DIN EN ISO 14403-1, Ausgabe Oktober 2012

Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik (FIA und CFA) - Teil 1: Verfahren mittels Fließinjektionsanalyse (FIA)".

j)
In den Nummern 3.2.17, 3.2.18, 3.2.19, 3.2.20 und 3.2.21 wird jeweils nach den Wörtern „DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009" das Wort „Bodenverfahren" durch das Wort „Bodenbeschaffenheit" ersetzt.

k)
In Nummer 3.2.22 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen".

l)
Nach Nummer 3.2.23 wird folgende Nummer 3.2.24 eingefügt:

„3.2.24
Bestimmung des Trockenrückstandes

DIN EN 14346, Ausgabe März 2007

Charakterisierung von Abfällen - Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrückstandes oder des Wassergehaltes".

m)
In Nummer 3.3.1 wird nach der Überschrift „Atmungsaktivität, bestimmt über 4 Tage im Laborversuch (AT4):" folgender Satz eingefügt:

„Dieses Prüfverfahren ist nur anwendbar bei Abfällen, die einen pH-Wert im Bereich von pH 6,8 bis pH 8,2 aufweisen. Bei Abfällen mit davon abweichenden pH-Werten ist die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz nach Nummer 3.3.2 zu bestimmen."

n)
In Nummer 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „vom Wert der grundlegenden Charakterisierung" durch die Wörter „vom Zuordnungswert, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde," ersetzt.

12.
Folgender Anhang 6 wird angefügt:

„Anhang 6 Besondere Anforderungen an die zeitweilige Lagerung von metallischen Quecksilberabfällen bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr in Langzeitlagern (zu § 23 Absatz 2 Satz 1)

1.
Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb

a)
Die Behälter mit metallischen Quecksilberabfällen sind getrennt von anderen Abfällen so zu lagern, dass sie sich leicht wieder entnehmen lassen.

b)
Die Behälter sind in Auffangbecken zu stellen, die für Quecksilber undurchlässig sind und über ein Fassungsvermögen verfügen, das jeweils für die darin gelagerte Gesamtmenge metallischer Quecksilberabfälle ausreicht.

c)
Die Aufstandsflächen der Auffangbecken müssen aus einem quecksilberbeständigen Material bestehen oder mit einem solchen abgedeckt und so geneigt sein, dass aus den Behältern ausgetretenes Quecksilber einem Sammelsumpf zuläuft.

d)
In jedem Bereich der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle muss ein System zur kontinuierlichen Überwachung der Innenraumluft auf Quecksilberdämpfe installiert und betrieben werden, bei dem

aa)
in Boden- und in Deckennähe Sensoren angebracht sind, die bei einer Raumluftkonzentration von höchstens 0,02 mg Quecksilber/m³ eine optische und akustische Warnung auslösen,

bb)
durch bauliche Maßnahmen gewährleistet wird, dass die Messergebnisse der Innenraumluftüberwachung nicht durch Luftaustausch verändert werden, unabhängig davon darf eine erforderliche Bewetterung oder Belüftung während der Einlagerungskampagne sowie der Sichtkontrolle nach Nummer 4 Buchstabe c durchgeführt werden, und

cc)
einmal jährlich eine Wartung durchzuführen ist, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind.

2.
Anforderungen an metallische Quecksilberabfälle und Befüllung der Behälter

a)
Der Quecksilbergehalt muss mehr als 99,9 Gewichtsprozent betragen. Eine dafür erforderliche Reinigung der Quecksilberabfälle ist mit einem Verfahren durchzuführen, das diese Reinheit sicher erreicht. Die Einhaltung der Anforderung nach Satz 1 ist durch die beiden folgenden vom Befüller durchzuführenden Analysen nachzuweisen und im Analysebericht zu dokumentieren:

aa)
Gravimetrische Bestimmung des Rückstandes nach vollständiger Verdampfung des Quecksilbers im Vakuum bei 300 °C plus/minus 25 °C mit Auffangvorrichtung für das Quecksilber und

bb)
Bestimmung der Summe der Metallgehalte von Blei, Cadmium, Calcium, Chrom, Eisen, Kalium, Kupfer, Molybdän, Natrium, Nickel, Vanadium, Wolfram und Zink nach einem der alternativ genannten Verfahren gemäß Anhang 4 Nummer 3.1.10 nach vollständigem Königswasseraufschluss gemäß Anhang 4 Nummer 3.1.2 mit gegebenenfalls erforderlicher Anpassung des Feststoff-Säure-Verhältnisses.

Beide Verfahren sind voneinander unabhängig durchzuführen und dürfen jeweils den Wert von 0,1 Gewichtsprozent bzw. 1 g/kg nicht überschreiten.

b)
Die Behälter dürfen neben dem metallischen Quecksilber keine wässrige oder ölige Phase enthalten.

c)
Die Behälter dürfen nur zu höchstens 80 Volumenprozent befüllt sein.

3.
Anforderungen an die Behälter

a)
Die Behälter müssen aus Kohlenstoffstahl, der mindestens die Anforderungen an die Stahlsorte 1.0044 nach DIN EN 10025-2, Ausgabe April 2005, erfüllt, oder aus rostfreiem Stahl, der mindestens die Anforderungen an die Stahlsorte 1.4301, 1.4404, 1.4432 oder 1.4435 nach DIN EN 10088-1, Ausgabe Januar 2012, erfüllt, bestehen.

b)
Die Außenseite der Behälter muss widerstandsfähig gegen die Lagerungsbedingungen sein; Schweißnähte sind so weit wie technisch möglich zu vermeiden.

c)
Das Baumuster des Behälters muss die Fallprüfung und die Dichtheitsprüfung bestanden haben entsprechend den Unterabschnitten 6.1.5.3 bzw. 6.1.5.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung.

d)
Jeder Behälter muss mit einer dauerhaften Kennzeichnung versehen sein, der die Identifikationsnummer des Behälters, das Fertigungsmaterial, das Leergewicht, der Hersteller und das Datum der Herstellung des Behälters zu entnehmen ist.

4.
Anforderungen an die Abfallannahme, Kontrolle und Dokumentation

a)
Die Behälter müssen bei der Anlieferung einer Sichtkontrolle unterzogen werden, mit der sichergestellt wird, dass beschädigte, undichte oder korrodierte Behälter nicht angenommen werden.

b)
Es dürfen nur Behälter angenommen werden, die jeweils über eine dauerhafte Kennzeichnung nach Nummer 3 Buchstabe d und über eine vom Befüller erstellte und mit der Identifikationsnummer des Behälters gekennzeichnete Bescheinigung nach § 23 Absatz 4 Satz 1 verfügen.

c)
Der Bereich der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle und die gelagerten Behälter müssen mindestens einmal monatlich von einer hierzu befugten Person, die über die erforderliche Fachkunde verfügt, einer Sichtkontrolle unterzogen werden und bei Feststellung undichter Stellen, aus denen Quecksilber freigesetzt wird, müssen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um eine Emission von Quecksilber in die Umwelt zu verhindern und die Sicherheit der Quecksilberlagerung wiederherzustellen. Das Ergebnis der Sichtkontrolle ist zu protokollieren.

d)
Mindestens eine Person des Personals muss die Fachkunde im Umgang mit Gefahrstoffen, insbesondere mit Quecksilber, besitzen. Gerätschaft zum Atemschutz und Sicherheitskleidung sind vorzuhalten.

e)
Alle Freisetzungen von Quecksilber sind nach § 13 Absatz 4 der zuständigen Behörde zu melden."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Peter Altmaier