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§ 5 - Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG)

G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 826 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 29-39 Statistik
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§ 5 Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen



(1) 1Der Bevölkerungsstand wird

1.
nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik,

2.
nach den Mitteilungen gemäß Absatz 2 zum Wechsel der Staatsangehörigkeit sowie zu Ehescheidungen und Aufhebungen von Ehen und Lebenspartnerschaften sowie

3.
nach den Mitteilungen gemäß Absatz 3 zur Änderung des Geschlechtseintrages fortgeschrieben.

2Grundlage für die Fortschreibung ist der jeweils letzte Zensus. 3Die Fortschreibung erfolgt für die Bevölkerung insgesamt sowie getrennt nach Geschlecht, Alter, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit.

(2) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich folgende Daten:

1.
für die Ermittlung der Zahl der deutschen und der nichtdeutschen Bevölkerung beim Erwerb, soweit dieser nicht durch Geburt erworben wird, oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Erhebungsmerkmale

a)
Wohnort, Geschlecht, Tag sowie Ort und Staat der Geburt, Familienstand,

b)
Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit,

c)
bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit,

d)
bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit,

2.
für die Ermittlung des Familienstandes bei Ehesachen und Lebenspartnerschaften als Erhebungsmerkmale

a)
Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelte und ob der Familienstand im Melderegister vorher als nicht bekannt erfasst war,

b)
Wohnort, Geschlecht, Tag der Geburt und Staatsangehörigkeit,

c)
Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,

3.
als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2

a)
Bezeichnung der Meldebehörde,

b)
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,

c)
Anschrift.

(3) Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für die Ermittlung der Zahl der Bevölkerung nach Geschlecht aus Anlass der Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtenregister folgende Daten:

1.
als Erhebungsmerkmale

a)
Land, in welchem der Wohnort liegt,

b)
Geschlechtseintrag vor und nach der Änderung,

c)
Tag der Änderung des Geschlechtseintrages und Standesamt, das die Änderung eingetragen hat,

2.
als Hilfsmerkmal die Registernummer im Geburtenregister.

(4) 1Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. 2Die Zuständigkeit der Länder, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 5 BevStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
vom 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
aktuell vorher 21.07.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
vom 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
aktuell vorher 22.12.2018Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
aktuell vorher 09.12.2014Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
vom 02.12.2014 BGBl. I S. 1926
aktuellvor 09.12.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BevStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BevStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BevStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BevStatG Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen (vom 01.11.2023)
... Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. Die Zuständigkeit der Länder, die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 61 PStV Mitteilungen für statistische Zwecke (vom 01.11.2023)
... einer Änderung der Geschlechtsangabe die Daten mitgeteilt, die nach den §§ 2 und 5 Absatz 3 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln ...

Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
§ 8 RegZensErpG Zusammenführungen
... Bevölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammenführen. (2) Die in den §§ 6 und 7 genannten Daten ... Bevölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammenführen. (4) Nach Abschluss aller einmaligen und jährlichen ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 12 WoGG Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente (vom 01.01.2023)
... für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde. (4) Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt ...

Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
§ 4 ZensG 2022 Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung (vom 10.12.2020)
... und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Artikel 1 BevStatGuaÄndG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
... Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahrens" gestrichen. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 4 BevStatGuaÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... einer Änderung der Geschlechtsangabe die Daten mitgeteilt, die nach den §§ 2 und 5 Absatz 3 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln ...

Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Artikel 3 RegZensErpGEG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
... das Datum des Zuzugs in die Gemeinde." 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Übermittlung von ...

Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 WoGRefG Änderung des Wohngeldgesetzes
... für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde. (4) Das Mietenniveau ...

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 9 EheRAnpG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
... der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden." 4. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „handelte" die Wörter „und ob der Familienstand im ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1926
Artikel 2 2. MZGuBevStatGÄndG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
... der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens." 4. § 5 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. als Hilfsmerkmale für die ... Lebenspartnerschaften. Die Angaben nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c sind erstmalig zum 1. Mai 2015 zu ...