§ 5 Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen
(1) 1Der Bevölkerungsstand wird
- 1.
- nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik,
- 2.
- nach den Mitteilungen gemäß Absatz 2 zum Wechsel der Staatsangehörigkeit sowie zu Ehescheidungen und Aufhebungen von Ehen und Lebenspartnerschaften sowie
- 3.
- nach den Mitteilungen gemäß Absatz 3 zur Änderung des Geschlechtseintrages fortgeschrieben.
2Grundlage für die Fortschreibung ist der jeweils letzte Zensus.
3Die Fortschreibung erfolgt für die Bevölkerung insgesamt sowie getrennt nach Geschlecht, Alter, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit.
(2) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich folgende Daten:
- 1.
- für die Ermittlung der Zahl der deutschen und der nichtdeutschen Bevölkerung beim Erwerb, soweit dieser nicht durch Geburt erworben wird, oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Erhebungsmerkmale
- a)
- Wohnort, Geschlecht, Tag sowie Ort und Staat der Geburt, Familienstand,
- b)
- Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit,
- c)
- bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit,
- d)
- bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit,
- 2.
- für die Ermittlung des Familienstandes bei Ehesachen und Lebenspartnerschaften als Erhebungsmerkmale
- a)
- Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelte und ob der Familienstand im Melderegister vorher als nicht bekannt erfasst war,
- b)
- Wohnort, Geschlecht, Tag der Geburt und Staatsangehörigkeit,
- c)
- Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
- 3.
- als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2
- a)
- Bezeichnung der Meldebehörde,
- b)
- Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,
- c)
- Anschrift.
(3) Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für die Ermittlung der Zahl der Bevölkerung nach Geschlecht aus Anlass der Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtenregister folgende Daten:
- 1.
- als Erhebungsmerkmale
- a)
- Land, in welchem der Wohnort liegt,
- b)
- Geschlechtseintrag vor und nach der Änderung,
- c)
- Tag der Änderung des Geschlechtseintrages und Standesamt, das die Änderung eingetragen hat,
- 2.
- als Hilfsmerkmal die Registernummer im Geburtenregister.
(4)
1Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den
§§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch.
2Die Zuständigkeit der Länder, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenPersonenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
§ 8 RegZensErpG Zusammenführungen ... Bevölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammenführen. (2) Die in den §§ 6 und 7 genannten Daten ... Bevölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammenführen. (4) Nach Abschluss aller einmaligen und jährlichen ...
Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
§ 4 ZensG 2022 Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung (vom 10.12.2020) ... und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Zweites Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1926
Artikel 2 2. MZGuBevStatGÄndG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes ... der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens." 4. § 5 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. als Hilfsmerkmale für die ... Lebenspartnerschaften. Die Angaben nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c sind erstmalig zum 1. Mai 2015 zu ...
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