§ 5a - Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG)

G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 826 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 29-39 Statistik
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§ 5a Übermittlung von Tabellen an oberste Bundes- und Landesbehörden


§ 5a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1649 m.W.v. 15. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 5a BevStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2021Artikel 3 Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1649

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5a BevStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a BevStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BevStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Artikel 1 BevStatGuaÄndG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
...  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 5. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: „§ 5b Übermittlung von ...

Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Artikel 3 RegZensErpGEG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
... in die Gemeinde." 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Übermittlung von Tabellen an oberste Bundes- und ... 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Übermittlung von Tabellen an oberste Bundes- und Landesbehörden Für die ...


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