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Artikel 7 - Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts (SeeHaRefG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2013 ZPO § 30 (neu), § 30, § 305a, § 786a, § 870a, § 917, § 930, § 931, § 1031

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 durch folgende Angabe ersetzt:

„§ 30 Gerichtsstand bei Beförderungen

§ 30a Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen".

2.
§ 30 wird durch die folgenden §§ 30 und 30a ersetzt:

„§ 30 Gerichtsstand bei Beförderungen

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters erhoben werden. Eine Klage gegen den Frachtführer oder Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers oder ausführenden Verfrachters erhoben werden.

(2) Für Rechtsstreitigkeiten wegen einer Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs- oder Bestimmungsort befindet. Eine von Satz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Aushändigung des Gepäcks verursacht hat.

§ 30a Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen

Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat."

3.
§ 305a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 486 Abs. 1 oder 3, §§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder in den §§ 487, 487a oder 487c des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „(§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) oder in den §§ 612, 613 oder 615 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

4.
§ 786a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 486 Abs. 1, 3, §§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)" durch die Wörter „(§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs)" ersetzt.

5.
Dem § 870a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anordnung einer Zwangsversteigerung eines Seeschiffs ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt."

6.
Dem § 917 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet."

7.
Dem § 930 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt."

8.
Dem § 931 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt."

9.
§ 1031 Absatz 4 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 SeeHaRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeHaRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
Artikel 2 VidVerfG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt ...