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Artikel 12 - Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts (SeeHaRefG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Kostenordnung


Artikel 12 ändert mWv. 25. April 2013 KostO § 50, § 58

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 50 Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes".

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Verklarungen sowie Beweisaufnahmen nach dem Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs und nach dem Binnenschiffahrtsgesetz" durch die Wörter „Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 58 Absatz 4 wird die Angabe „§ 50 Nr. 2 und 4" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Nummer 2 und 4" ersetzt.