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Änderung § 50 Kostenordnung vom 25.04.2013

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§ 50 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 50 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Bescheinigungen, Abmarkungen, Verklarungen, Proteste, Schätzungen


(Text neue Fassung)

§ 50 Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die volle Gebühr wird erhoben

1. für die Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind;

2. für die Mitwirkung bei Abmarkungen;

3. für die Aufnahme von Protesten und ähnlichen Urkunden;

4. für die Aufnahme von Schätzungen.

vorherige Änderung

(2) Für die Aufnahme von Verklarungen sowie Beweisaufnahmen nach dem Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs und nach dem Binnenschiffahrtsgesetz wird das Doppelte der vollen Gebühr, für die nachträgliche Ergänzung der Verklarung wird eine volle Gebühr erhoben.



(2) Für die Aufnahme von Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes wird das Doppelte der vollen Gebühr, für die nachträgliche Ergänzung der Verklarung wird eine volle Gebühr erhoben.